Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Stellt es ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn eine Rechtsanwältin mit den Worten „Expertenkanzlei Scheidung" wirbt, wenn diese seit Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts tätig gewesen ist und bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ein Dezernat mit ca. 400 laufenden Akten allein übernommen hat seither über 600 Fälle im Familienrecht, davon alleine 300 Fälle im Scheidungsrecht vertreten hat. Das Kammergericht Berlin (Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.1.2012, 5 U 191/10) sagt: NEIN.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht hat klargestellt, dass es für die Frage, ob die Bezeichnung „Experte" unzulässig ist auf den konkreten Einzelfall ankomme. Zu fragen ist, wie der Verbraucher die Bezeichnung verstehen darf und ob dies im konkreten Einzelfall auch der Wirklichkeit entspricht. Der Verbraucher verstehe dabei den Begriff „Experte" dahingehend, dass dieser sogar eine höhere Qualifikation besitze als ein in diesem Gebiet tätiger Fachanwalt. Sofern allerdings - wie das KG im vorliegenden Falle angenommen hatte - diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, sei die Werbeaussage auch nicht als irreführend zu qualifizieren. Dem Gericht genügten dabei die von der Anwältin vorgetragenen beruflichen Erfahrungen.
Anmerkung:
Diese Entscheidung darf nicht missgedeutet werden, dass nunmehr auch Zusätze wie „Experte" ohne Weiteres zulässig sind. Vielmehr bleibt es dabei, dass solche Zusätze nur dann zulässig sind, wenn der damit verbundene Werbegehalt auch tatsächlich die Realität widerspiegelt. Da dies jedoch stets eine Einzelfallentscheidung ist, sollte grundsätzlich Zurückhaltung mit solchen Angaben geübt werden.
Dr. Robert Kazemi
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