Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer kennt Sie nicht, die z.T.
verlockenden und günstigen Angebote in Immobilien- und Autobörsen, die
innerhalb bestimmt festgelegter Suchkriterien ein besonders gutes
Angebot versprechen, es dann, auf den zweiten, genaueren Blick dann
jedoch leider nicht erfüllen. Die besondere Immobilie im Herzen Bonns
oder Münchens zu einem umschlagbaren Preis, stellt sich dann schnell als
„Vorort-Immobilie" in einer Entfernung von 50km dar. Oder - wie im Fall
der nunmehr durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war - das
besondere Autoschnäppchen, ein 320d BMW-Touring mit bis zu 5.000km
Laufleistung zu einem Preis von lediglich 17.800 €, bei dem sich erst
nach dem Aufrufen der Angebotsseite herausstellt, dass sich die bis zu
5.000km auf die Laufleistung eines Austauschmotors eines bereits 112.970
km gefahrenen Fahrzeuges darstellen.
Was liegt da näher, als die
Werbung in der Automobilbörse in der Kategorie „bis
5000km-Lufleistung", als irreführend und damit unlauter zu
qualifizieren? Der BGH (Urteil vom 06.10.2011, I ZR 42/10) beurteilt die
Werbung jedoch zu Recht anders und sieht eine unlautere Irreführung im
Ergebnis nicht als gegeben an.
Die Entscheidung:
Nach
Ansicht des BGH scheitert die Irreführung vorliegend daran, dass aus
dem eigentlichen Angebot deutlich zu erkennen war, dass es sich
vorliegend tatsächlich nicht um ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von
bis zu 5.000km handelte. Vielmehr waren der Gesamtkilometerstand von
112.970km und der Kilometerstand des Austauschmotors zutreffend
angegeben und konnten von einem angemessen informierten, verständigen
und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auch ohne
weiteres aus dem Text auf der Internethandelsplattform entnommen werden.
Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher
wird auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis
5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von
112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik
"bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf
den Austauschmotor zutreffend betrachten.
Zwar liegt in dem
Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik eine unwahre Angabe über
dessen Laufleistung. Eine Irreführung scheidet jedoch jedenfalls dann
aus, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der
Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende
Rubrik eingestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 I ZR
134/90, GRUR 1991, 772, 773 Anzeigenrubrik I).
Bewertung:
Die
Entscheidung des BGH überrascht nur auf den ersten Blick; sie ist auch
nicht als Freifahrtschein für unseriöse Angebotspraktiken zu werten.
Zum
einen werden die Betreiber entsprechender Suchbörsen bereits von sich
aus ein Interesse daran haben, derartig unseriöses Verhalten und die
damit verbundene Verfälschung von Suchergebnissen zu verhindern. Zum
anderen spiegelt das vorliegende Urteil eine seit geraumer Zeit zu
erkennende Rechtsprechungstendenz im Rahmen der
Irreführungsrechtsprechung wieder. So haben verschiedene Gerichte in der
jüngeren Vergangenheit hervorgehoben, dass schlagwortartige, unwahre
Werbeaussagen nicht per se eine irreführende Angabe im Sinne des § 5 UWG
darstellen müssen. Zwar reicht es regelmäßig für die Gefahr einer
Irreführung aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe
überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden befasst.
Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden Werbetext können die durch
gesonderte Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die
missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl.
Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für die
herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze können allerdings für
den hier vorliegenden Fall der Internet-Werbung nicht übernommen
werden. Denn die verknappte schlagwortartige Werbung steht in einem kaum
trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der
eigentlichen Angebotsseite, auf die der Interessent stets gelangt, wenn
er sich näher auf das Angebot einlassen will. Erfährt er dort sofort und
in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung und wird in der
erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine Entscheidung treffen
kann, liegt eine Irreführung nicht vor. Der Fall kann nicht anders
behandelt werden als der Fall einer Blickfangwerbung (vgl. BGH GRUR
1999, 1122, 1124 -EG-Neuwagen I und BGH GRUR 1999, 1125,1126
-EG-Neuwagen II; so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.06.2009, 4 U 19/09 -
Google AdWords).
Dr. Robert Kazemi
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