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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bamberg ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsschutzversicherer den Versicherten Vergünstigungen dafür in Aussicht stellt, dass diese im Schadensfall einen von ihm empfohlenen Rechtsanwalt beauftragen. Die Rechtsanwaltskammer München hatte gegen ein entsprechendes Vertragsmodell der HUK Coburg geklagt.
Im
konkreten Fall sahen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der HUK
Coburg bei vereinbarter variabler Selbstbeteiligung vor, dass sich die
anfängliche Selbstbeteiligung des Versicherten von 150 Euro mit
schadensfreien Jahren stetig reduziert, bei einer häufigen
Inanspruchnahme aber auf bis zu 300 Euro ansteigen kann. Wählt der
Versicherte jedoch im Schadensfall einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der
vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte aus, gilt der Vertrag
weiterhin als schadensfrei.
Die Rechtsanwaltskammer München sieht hierin eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl. Es sei eine Verzerrung des Wettbewerbs zu befürchten. Es bestehe auch die Gefahr, dass bei dem empfohlenen Anwalt nicht das Interesse des Mandanten, sondern wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stünden.
Das
Landgericht Bamberg folgte dieser Argumentation nicht. Es wies zunächst
darauf hin, dass auch nach den für alle Versicherten geltenden
allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
Einschränkungen hinzunehmen sind. So würden nur Kosten eines am Ort des
zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattet. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass nach dem Modell des Versicherers mögliche
finanzielle Auswirkungen erst bei einem zweiten Schadensfall entstehen
können. Bei einem durchschnittlich im Raum stehenden Betrag von 150 Euro
könne nicht von einer relevanten Einflussnahme auf die Entscheidung des
Versicherten ausgegangen werden. Zudem gehe es nicht um eine
Benachteiligung, sondern um die Belohnung eines bestimmten Verhaltens.
Diese Besserstellung sei zulässig. Denn ein sachliches Argument für die
Empfehlung von Anwälten bestehe in der Sicherstellung einer
unkomplizierten und zügigen Kommunikation. Es gebe auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine Einflussnahme des Versicherers auf die
Rechtsanwälte erfolge oder dass diese nicht entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet würden.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles dürfte das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen sein. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegt, wird die Rechtsanwaltskammer prüfen, ob sie in Berufung gehen wird.
Die HUK Coburg begrüßt naturgemäß die Entscheidung des LG Bambergs. Dr. Ulrich Eberhardt, Vorstand der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung: „Das ist ein Urteil im Interesse unserer Kunden. Hätte das Gericht der Klage stattgegeben, hätten wir unsere Kunden schlechter behandeln müssen, als wir das in unserem Hause traditionell eigentlich wollen." (ac)
Landgericht Bamberg, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10 - nicht rechtskräftig
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