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  • 17.09.2012 – BVerwG: Notwendige Implantatversorgung bei Beihilfeberechtigten
    17.09.2012 – BVerwG: Notwendige Implantatversorgung bei Beihilfeberechtigten
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Mit Urteil vom 27.03.2012 (2 C 46.10) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Versorgung eines Kiefers mit einer Totalpro...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

BVerwG: Notwendige Implantatversorgung bei Beihilfeberechtigten

 

Mit Urteil vom 27.03.2012 (2 C 46.10) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Versorgung eines Kiefers mit einer Totalprothese beihilferechtlich notwendig ist, wenn in dem Kiefer keine Zähne mehr vorhanden sind oder wenn etwa noch vorhandene einzelne Zähne eine weniger aufwendige Versorgung nicht ermöglichen oder nicht erhaltungsfähig sind und deshalb im Verlauf der Behandlung entfernt werden müssen.

Eine implantatbasierte Totalprothese sei beihilfefähig, wenn nicht genügend hinreichend gesunde natürliche Zähne vorhanden seien, die eine derartige Totalprothese tragen könnten und eine Versorgung mit einer herausnehmbaren Totalprothese medizinisch nicht indiziert sei. Die Befestigung einer Totalprothese an mehr als zwei Implantaten sei beihilfefähig, wenn sie notwendig sei und dies durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werde.

Die Entscheidung für eine an Implantaten fest verankerte Prothese anstelle eines herausnehmbaren Zahnersatzes sei medizinisch erforderlich und damit beihilferechtlich notwendig, wenn die Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese nicht möglich sei. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Kiefer krankheitsbedingt eine derartige Prothese nicht aufnehmen könne, etwa weil in Folge der vorausgegangenen partiellen Zahnlosigkeit der Kieferknochen schwinde oder vergleichbaren Veränderungen unterworfen sei. Eine implantatbasierte Totalprothese könne auch dann medizinisch erforderlich sein, wenn etwa noch vorhandene Zähne so stark geschädigt oder derart ungünstig positioniert seien, dass sie nicht zur Fixierung der Prothese dienen könnten und der Kiefer hierzu ebenfalls ungeeignet sei.

RA Michael Lennartz

 

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