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Steuer & Recht
In seinem Beschluss vom 03.05.2012 (2 S 156/12) hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit der Frage befasst, ob eine in der maßgeblichen Beihilfeverordnung geregelte Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantat pro Kieferhälfte sich auch auf „provisorische Implantate" befasst, die dazu dienen, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken.
Der Fall
Bei der Ehefrau eines beihilfeberechtigten Beamten wurden u. a. die Zähne 44 und 48 gezogen und in regio 44 und 46 zwei Implantate eingesetzt. Im Bereich des ebenfalls fehlenden Zahnes 45 wurde - zur Abstützung der Prothese - ein zusätzliches „provisorisches Implantat" eingesetzt, das nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes eine „bessere und schonendere Einheilung der bleibenden Implantate ohne Prothesendruck mit sofortiger Stabilisierung der vorhandenen Prothese" ermöglichte.
Von dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wurde die Beihilfe nach Einreichung der Rechnung z. T. versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich auch bei dem „provisorischen Implantat" in regio 45 um ein Implantat im Sinne der Beihilfeverordnung handele, sodass die Aufwendungen für die betreffende Kieferhälfte insgesamt nur in Höhe von zwei Drittel beihilfefähig seien.
Die Entscheidung
Der VGH Baden-Württemberg bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach für das „provisorische Implantat" eine weitere Beihilfe in Höhe von 401,24 Euro zu gewähren war. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Nummer 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestünde kein Zweifel, dass die hier zu beurteilende provisorische Versorgung nicht dem Begriff des „Implantats" unterfalle. Provisorische Sofortimplantate würden sich von dauerhaften Zahnimplantaten dadurch unterscheiden, dass eine Einheilung in den Knochen nicht gewünscht sei und sie lediglich dazu dienen würden, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken. Auch wenn die Formulierung „Implantat" für sich genommen noch mehrere Deutungsmöglichkeiten eröffne, spreche vieles dafür, die feste, dauerhafte Verbindung mit dem Kieferknochen als maßgebliches Kriterium für die Auslegung anzusehen.
RA Michael Lennartz
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