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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 14.02.2012 (7 K 4747/10) befasst sich mit der Frage, ob ein medizinischer Bademeister und Masseur z. B. im Internet oder in Anzeigen den Begriff „medizinische Fußpflege" verwenden darf. Dies ist insbesondere von Interesse, da das Berufsbild des „Podologen" der Verwendung des Begriffes „medizinische Fußpflege" durch einen Masseur oder medizinischen Bademeister entgegen stehen könnte.
Der Fall:
In dem konkreten Fall wies ein Masseur und medizinischer Bademeister, der eine Praxis für Krankengymnastik, Massage und Fußpflege betreibt, in verschiedenen Medien (u. a. Zeitungsanzeigen, Internet) auf das Angebot der medizinischen Fußpflege hin. Im Rahmen einer Ordnungsverfügung wurde dem Masseur jegliche Bewerbung mit dem Begriff „medizinische" Fußpflege untersagt. Begründet wurde die Untersagung damit, dass das Bewerben der medizinischen Fußpflege gemäß § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) irreführende Werbung sei. Ein Angehöriger eines nichtärztlichen Heilberufes dürfe nur für den Bereich, in dem er ausgebildet worden sei und seine Kenntnisse in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen habe, Heilkunde auf ärztliche Verordnung abgeben. Zwar sei auch das Fach „medizinische Fußpflege" Bestandteil der Ausbildung des Masseurs und medizinischen Bademeisters. Allerdings erreiche dieser hierdurch nicht das Qualifikationsniveau eines Podologen. Gerechtfertigt wurde das Werbeverbot u. a. auch damit, dass bei Patienten, deren Füße einer medizinisch heilkundlichen bzw. podologischen Behandlung bedürften, die Möglichkeit einer fehlerhaften Behandlung von vorneherein ausgeschlossen würde.
Die Entscheidung:
Der Masseur und medizinische Bademeister akzeptierte dieses Werbeverbot nicht, wobei ihm das VG Köln Recht gab. Die Hinweise des Masseurs und medizinischen Bademeisters auf das Angebot der „medizinischen Fußpflege" in seiner Praxis auf unterschiedlichen Werbeträgern erweise sich nicht als unzulässige irreführende Werbung im Sinne von § 3 HWG und stelle daher keine Verletzung der objektiven Rechtsordnung und eine daraus resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Bei den Angaben „medizinische Fußpflege" bzw. „med. Fußpflege" auf den verwendeten Werbeträgern handele es sich zwar um Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, da diese der Außendarstellung diene und auf die Erbringung von Leistungen ausgerichtet sei. Allerdings seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 HWG nicht erfüllt, da die verwendeten Bezeichnungen keine irreführende Werbung darstellten und somit nicht unzulässig seien.
Keine Täuschung des Masseurs - nicht nur Podologe hat Befähigung
In seiner Begründung führt das VG Köln u. a. aus, dass die Auffassung nicht zutreffe, dass nur der Podologe aufgrund der Ausbildung nach dem Podologengesetz über eine qualifizierte, heilkundliche Ausbildung verfüge und deswegen nur der Podologe / medizinischer Fußpfleger, heilkundliche Behandlungen durchführen dürfe. Dies finde keinen Anhalt im Gesetz und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wobei u. a. auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen wird. Unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Intention sei festzustellen, dass Personen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen weiterhin ihre bisherige Tätigkeit unverändert als medizinische Fußpflege ausüben können und fußpflegerische Leistungen wie im bisherigen Umfang anbieten können, da das Podologengesetz nur einen Bezeichnungsschutz und nicht ein generelles oder auf die heilkundliche Tätigkeit beschränktes Betätigungsverbot enthalte.
Bezeichnungsschutz für Podologen
Durch den Bezeichnungsschutz sei dem Patienten eine Abgrenzung der Behandler möglich, nämlich derjenigen, die eine qualifizierte Ausbildung nach dem Podologengesetz durchlaufen und aufgrund dessen eine entsprechende Bezeichnung tragen dürften und denjenigen, die diese qualifizierte Ausbildung nicht durchlaufen haben. Der Masseur und medizinische Bademeister täusche durch die Angabe „medizinische Fußpflege" nicht über eine nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) erforderliche Genehmigung, da eine medizinische Fußpflege, nicht unter die Erlaubnispflicht des HPG falle. Soweit der medizinische Bademeister und Masseur auf unterschiedlichen Werbeträgern die Leistung „medizinische Fußpflege" anbiete, handele es sich nicht um eine objektiv unrichtige Angabe, da er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, die Leistung „medizinische Fußpflege" zu erbringen. Das Podologengesetz statuiere nach der unmissverständlichen gesetzgeberischen Intention ausschließlich einen Bezeichnungsschutz und kein Betätigungsverbot in Bezug auf die Tätigkeit der „medizinischen Fußpflege".
Im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG führt das VG Köln darüber hinaus aus, dass die vollständige Untersagung der Verwendung der Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege" einen nicht gerechtfertigten Eingriff darstelle. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Masseur und medizinische Bademeister die legal ausgeübte Berufstätigkeit „medizinische Fußpflege" in keiner Weise ankündigen und bewerben dürfte.
RA Michael Lennartz
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