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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Gegenstand von Rechtstreitigkeiten ist immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer zahnprothetischen Versorgung das geleistete Zahnarzthonorar zurückverlangt werden kann. Allgemein geteilt wird die bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.12.1974 (VII ZR 182/73) vertretene Auffassung, dass der auf die zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient ein Dienstvertrag ist. Auch wenn regelmäßig im Rahmen eines Werkvertrages die Prothetik durch einen Zahntechniker hergestellt wird, sind die zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen (u. a. Behandlungsplanung, vorbereitende Maßnahmen wie Entfernen von Zähnen etc.) jederzeit kündbare Dienste „höherer Art". Der Zahnarzt verspricht dabei nicht den gewünschten Erfolg, sondern nur die sachgerechte Behandlung des Patienten.
OLG sieht Nachbesserungsrecht
In seinem Urteil vom 22.04.2010 (22 U 153/08) hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) intensiv mit der Frage befasst, nach welchen rechtlichen Mechanismen geleistetes Zahnarzthonorar im Falle eines Behandlungsfehlers zurückverlangt werden kann. Im Ergebnis kam das OLG u.a. zu dem Schluss, dass dem Zahnarzt bei zahnprothetischen Versorgungen die Gelegenheit gegeben werden muss, noch mögliche Nachbesserungen durchzuführen. Die Entscheidung hatten wir in unserem Newsletter ausführlich besprochen.
Differenzierte BGH-Entscheidung
In dem anschließenden Revisionsverfahren kommt der BGH in seinem Urteil vom 29.03.2011 (VI ZR 133/10) zu einer differenzierten Entscheidung. Da die Patientin die Bisshöhe, eine fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne und damit Defizite in der spezifisch zahnärztlichen Planung und Gestaltung der neuen Versorgung gerügt habe, sei von einem Dienstvertrag auszugehen, der gemäß § 627 BGB jederzeit auch ohne Gründe gekündigt werden konnte. Im konkreten Fall seien die definitiven Kronen und Brücken nur provisorisch eingesetzt worden. Unter diesen Umständen hätte die Mitteilung der Patientin, sie wolle das restliche Honorar überweisen und die Neufertigung anderweitig durchführen lassen, nur als Kündigung des Dienstverhältnis angesehen werden. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass die Patientin ein Recht auf Honorarrückforderung habe, wenn ihr Interesse an der Leistung des Zahnarztes wegegefallen sei. Dies sei der Fall, wenn die Patientin die Arbeiten des Zahnarztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten konnte, sie also für sie nutzlos geworden waren. Es genüge aber nicht, dass die Leistung objektiv wertlos sei, wenn die Patientin sie gleichwohl nutze. Zum anderen reiche es auch nicht, dass der Patient den Zahnersatz nicht nutze, obwohl er ihn wirtschaftlich verwerten könnte.
Der BGH kommt zu dem Schluss, dass in dem Fall zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leistungen des Zahnarztes ohne Interesse für die Patientin waren bzw. ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers hätte aufbauen können. Geprüft werden müsse auch, ob durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung hätte erspart werden können.
RA Michael Lennartz
Weiterlesen: XX
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