ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 24.01.2012 – BGH: Behandlung eines Deutschen in der Schweiz - Anwendung deutschen Rechts?
    24.01.2012 – BGH: Behandlung eines Deutschen in der Schweiz - Anwendung deutschen Rechts?
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht In seinem Urteil vom 19.07.2011 (VI ZR 217/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein deutscher Patient, der in der S...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

BGH: Behandlung eines Deutschen in der Schweiz - Anwendung deutschen Rechts?

 

In seinem Urteil vom 19.07.2011 (VI ZR 217/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein deutscher Patient, der in der Schweiz behandelt wurde, Schadensersatzansprüche nach deutschem oder schweizerischen Recht geltend machen muss.

Der Fall:

Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemeldung des BGH, begab sich ein in Deutschland wohnhafter Patient an das Basler Universitätsspital zur ambulanten Behandlung einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung. Dem Patienten wurde eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen über eine Dauer von 24 Wochen verordnet, die - nach einer ersten Injektion im Universitätsspital - am Wohnort des Patienten mit Kontrolle des Hausarztes stattfand. Die Therapie wurde wegen schwerer Nebenwirkungen vom Patienten abgebrochen, wobei dieser den Schweizer Arzt, der die Behandlung verordnet hatte, vor dem Landgericht (LG) Waldshut-Tiengen in Deutschland verklagte.

Das LG beurteilte diesen Fall nach deutschem Recht, da die Nebenwirkungen der Medikamente in Deutschland auftraten. In der Berufungsinstanz war das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 03.08.2010 (13 U 233/09) der Auffassung, dass das Schweizer Recht anzuwenden sei. Hierüber hatten wir bereits in unserem Newsletter berichtet.

Die Entscheidung:

Der BGH ist der Auffassung, dass sich vorliegend die Beurteilung der deliktischen Haftung des Arztes nach Schweizer Recht richtet. Vorliegend käme Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zur Anwendung. Danach komme ein anderes Recht zur Anwendung, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung aufweise. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt stünde mit der Schweizer Rechtsordnung in wesentlich engerem Zusammenhang. Auch wenn zwischen den Parteien (Anm.: angestellter Arzt und Patient) kein vertragliches Rechtsverhältnis bestand, seien die Beziehungen zueinander maßgeblich durch das zwischen dem Kanton als Träger des Universitätsspitals und dem Kläger bestehende und in der Schweizer Rechtsordnung verwurzelte ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) sei der Beklagte als Beschäftigter des Kantons aber von jeder Haftung frei. Gemäß § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes hafte der Kanton für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufüge.

Folge:

In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Schweizer Arzt, der von dem Patienten verklagt wurde, sich auf den Haftungsausschluss berufen kann. Folge ist, dass der Patient den Träger des Basler Universitätsspitals, also das zuständige Kanton, verklagen müsste.

Der Fall ist besonders interessant, da das deutsche Recht durch das Schweizer Recht verdrängt wird und der Patient nicht mehr die Möglichkeit hat, das deutsche Recht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB als Recht des Erfolgsortes (Eintritt der Nebenwirkungen in Deutschland) zu wählen.

RA Michael Lennartz

 

Weitere Meldungen


BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE IN DER APOTHEKE JETZT TARIFVERTRAGLICH GEREGELT
Apothekenrente motiviert Mitarbeiter
http://www.aporisk.deLink

WEIL MAN SEIN RECHT NICHT AUF REZEPT BEKOMMT - DIE RICHTIGE APOTHEKENVERSICHERUNG HILFT
Mit berufsständigem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
http://www.aporisk.deLink

MIT ALL-RISK- UND MODULARER BETRIEBSVERSICHERUNG BIETEN SICH DEM APOTHEKER ZWEI GRUNDLEGENDE MODELLE ZUR RISIKOABSICHERUNG DES UNTERNEHMENS
Apothekenversicherung - individuell oder all-inclusive
http://www.aporisk.deLink

WER RISIKEN IN DER APOTHEKE VERSICHERN MÖCHTE, MUSS SICH TRANSPARENZ VERSCHAFFEN. NUR SO LÄSST SICH EINE WIRLICHKEITSNAHE UND KOSTENGÜNSTIGE ABSICHERUNG FINDEN
Auch bei Graffiti-Schäden versichert
http://www.aporisk.deLink

RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.deLink

SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.deLink

MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.deLink

RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.deLink

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken