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  • 01.10.2012 – Kündigungsgrund Eigenbedarf für berufliche Zwecke
    01.10.2012 – Kündigungsgrund Eigenbedarf für berufliche Zwecke
    FINANZEN – Steuern & Recht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 26.09.2012 mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beru...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

Kündigungsgrund Eigenbedarf für berufliche Zwecke

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 26.09.2012 mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.

Im konkreten Fall sind die Beklagten Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 02.11.2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30.04.2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Berechtigtes Interesse aus beruflichen Gründen kann vorliegen

Der BGH hat nun entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich wie im konkreten Fall die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. (ac)

BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 330/11, Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen – Pressemitteilung vom 26.09.2012

 

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