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  • 15.06.2012 – Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor Geburt
    15.06.2012 – Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor Geburt
    FINANZEN – Steuern & Recht Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Abkömmlinge nach einer Schenkung des Erblassers auch dann einen Pflichtteilsergä...

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Steuern & Recht

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor Geburt

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Abkömmlinge nach einer Schenkung des Erblassers auch dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Schenkung noch nicht geboren waren. Der BGH gibt damit seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 1 BGB auf. Hierauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht e.V.

Nach dem Gesetz hat der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an einen Dritten verschenkt hat. Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Geschenks deshalb zum Nachlass hinzugerechnet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH galt: Um einen solchen Ergänzungsanspruch zu haben, musste der Betroffene nicht erst beim Erbfall, sondern schon zum Zeitpunkt der Schenkungpflichtteilsberechtigt und damit bereits geboren sein.

Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig vom Geburtszeitpunkt

Diese sogenannte „Theorie der Doppelberechtigung" hat das BGH mit seinem aktuellen Urteil nun verworfen. Die Begründung der Richter: Die bisherige Auffassung führe zu einer Ungleichbehandlung von Abkömmlingen, die mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. „Mit der alten Rechtsprechung konnte es vorkommen, dass das ältere Kind des Erblassers wegen des Ergänzungsanspruchs einen höheren Pflichtteil erhielt als sein jüngeres Geschwisterkind, das erst nach der Schenkung geboren wurde", erläutert Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Dank der neuen Entscheidung ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch künftig nicht mehr vom zufälligen Umstand des Geburtszeitpunkts abhängig, was letztlich zu gerechteren Ergebnissen führt." (ac)

BGH, Urteil vom 23.05.2012, Az.: IV ZR 250/11

 

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