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  • 11.06.2012 – VG Stuttgart: Wenn es regnet Geld zurück!
    11.06.2012 – VG Stuttgart: Wenn es regnet Geld zurück!
    FINANZEN – Steuern & Recht Handelt es sich um die Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels in Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein Einrichtungshaus mit dem Sl...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

VG Stuttgart: Wenn es regnet Geld zurück!

 

Handelt es sich um die Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels in Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein Einrichtungshaus mit dem Slogan wirbt: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am Tag X regnet"? Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart Urteil vom 15.3.2012, 4 K 4251/11) sagt: NEIN.

Der Fall:

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus und bewarb mit dem oben beschrieben Slogan eine von ihr veranstaltete Werbeaktion. Voraussetzung war, dass Kunden innerhalb eines bestimmten Aktionszeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 Euro erwarben. Sofern es an einem festgelegten Stichtag zu einer bestimmten Uhrzeit regnen sollte, so erhielt der Käufer den vollen Kaufpreis erstattet.

Das Regierungspräsidium vertrat die Auffassung, dass es sich vorliegen um ein Glücksspiel in Form einer Wette i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages gehandelt habe, da gegen Entgelt auf ein zukünftiges, ungewisses Ereignis gewettet würde. Hierbei sei der Kaufpreis der Ware von mindestens 100 Euro als Entgelt für die Gewinnchance in diesem Sinne anzusehen.

Die Klägerin war indes der Auffassung, dass hier kein Entgelt für eine Gewinnchance, sondern das Entgelt für die Ware als solche bezahlt worden sei. Auch Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages, der insbesondere in der Suchtprävention liege, gebiete nicht, auch den streitgegenständlichen Fall zu erfassen.

Die Entscheidung:

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle, hat aber die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Anmerkung:

Es bleibt abzuwarten, worauf das VG hier seine Entscheidung begründet hatte. Auch bleibt abzuwarten, ob von den Parteien Berufung eingelegt werden wird und wie die nächst höhere Instanz den Fall beurteilen wird. Richtig erscheint zumindest, dass vorliegend nicht der „klassische" Fall einer Wette vorliegt. Ob sich aber das Oberverwaltungsgericht - sollte es denn überhaupt dazu kommen - der Argumentation der Klägerin anschließen wird bleibt abzuwarten.

Dr. Robert Kazemi

 

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