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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Das Europäische Parlament hat einer Verordnung zur Einschränkung von Leerverkäufen und zum Handel mit Credit Default Swaps (CDS) zugestimmt. Die Regelungen schreiben ein großes Maß an Transparenz vor und verbieten bestimmte Formen des CDS-Handels. Denn Leerverkäufe und CDS-Handel werden für den Anstieg der Volatilität auf den Finanzmärkten verantwortlich gemacht.
Das
Europäische Parlament hat mit der Verordnung eine wichtige Forderung
durchgesetzt: Der Käufer muss beim Kauf von
Ausfallversicherungsverträgen die zu Grunde liegenden Bonds (Anleihen)
auch besitzen. So ist das Kaufen von beispielsweise italienischen CDS
nur möglich, wenn der Käufer schon italienische Staatsanleihen oder
Vermögensanteile in einem Bereich besitzt, der maßgeblich von der
Performance dieser Anleihen abhängt, etwa einer italienischen Bank.
Einzige Ausnahme: Nationale Behörden sind ermächtigt, das Verbot für maximal 12 Monate aufzuheben, sollte der Staatsschuldenmarkt nicht mehr richtig funktionieren. Es besteht die Möglichkeit auf Erneuerung für weitere 6 Monate. Selbst diese Möglichkeit wird eng begrenzt, da die Verordnung eine beschränkte Anzahl von Indikatoren angibt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde rechtfertigen. Zudem soll die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit einer Aufhebung des Verbots auf ihrer Webseite veröffentlichen. Eine negative Stellungnahme der ESMA hätte politisches Gewicht.
Berichterstatter Pascal Canfin (Die Grünen/EFA, FR) begrüßte das Verbot: „Diese Regelungen zeigen, dass die EU etwas gegen Spekulation unternehmen kann, wenn der politische Wille vorhanden ist. Diese Rechtsvorschrift wird die Käufe von CDS verbieten, die einzig dem Zweck der Spekulation mit dem Zahlungsausfall eines Landes verfolgen."
Die
Mehrheit der Abgeordneten hatte sich ursprünglich für eine
Verpflichtung eingesetzt, ungedeckte Leerverkäufe, die riskanteste Art
von Leerverkäufen, innerhalb eines einzigen Handelstages in normale
Leerverkäufe umzuwandeln. Die sogenannte strenge „locate and
reserve"-Regel, nach der ein Händler nicht nur angeben muss, woher er
die relevanten Aktien leihen will, sondern auch eine Garantie abgeben
muss, dass es möglich ist, sie zu leihen, wurde letzten Endes
abgeschwächt.
Die Rechtsverordnung schreibt nun vor, dass der Händler die Aktien finden und die „berechtigte Erwartung" haben muss, dass sie ihm von einem Dritten geliehen und das Geschäft abgewickelt werden kann. Die ESMA soll Kriterien festlegen, um zu beurteilen, was als „berechtigte Erwartung" zu gelten hat.
Der
Vorschlag der Europäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament
auch in Bezug auf die Informationspflichten gestärkt. Die zusätzlichen
Informationen für nationale und europäische Aufsichtsbehörden sollen
deren vorbeugende Arbeit erleichtern und sie früher vor möglichen
Risiken warnen. Die Aufsichtsbehörden werden beispielsweise über große
Short-Positionen informiert, sobald diese 0,5% des aufgelegten Kapitals
erreichen.
Die neue Verordnung soll im November 2012 in Kraft treten. (ac)
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