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  • 22.11.2012 – Neugebauter Spielplatz ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos
    22.11.2012 – Neugebauter Spielplatz ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koble...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Neugebauter Spielplatz ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos

 

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koblenz steht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 genehmigte das Bauaufsichtsamt der Stadt die Herstellung des Kinderspielplatzes. Es sollen verschiedene Spielgeräte aufgestellt werden, u. a. eine Seilbahn, ein Motorik-Parcours sowie eine Sandbaustelle mit Pavillon. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die abgewiesen wurde.

Die Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze die Klägerin nicht in deren Rechten. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Hier liege auch kein atypischer Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertige. So begegne die Auswahl und Platzierung der Spielgeräte keinen Bedenken. Außerdem sei ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt. Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen Eigentümer hinnehmen. Schließlich sei es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt worden sei und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestimmungswidrigen Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz dienten. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass sich weder der Baugenehmigung selbst noch den auf dem Spielplatz aufgestellten Schildern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung und einen Hinweis auf den Nutzerkreis entnehmen ließen, was aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert wäre. Jedoch habe die Stadt Koblenz in ihrer Gefahrenabwehrverordnung normativ festgelegt, dass Kinderspielplätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem widersprechenden Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koblenz steht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 genehmigte das Bauaufsichtsamt der Stadt die Herstellung des Kinderspielplatzes. Es sollen verschiedene Spielgeräte aufgestellt werden, u. a. eine Seilbahn, ein Motorik-Parcours sowie eine Sandbaustelle mit Pavillon. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die abgewiesen wurde.

Die Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze die Klägerin nicht in deren Rechten. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Hier liege auch kein atypischer Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertige. So begegne die Auswahl und Platzierung der Spielgeräte keinen Bedenken. Außerdem sei ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt. Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen Eigentümer hinnehmen. Schließlich sei es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt worden sei und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestimmungswidrigen Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz dienten. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass sich weder der Baugenehmigung selbst noch den auf dem Spielplatz aufgestellten Schildern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung und einen Hinweis auf den Nutzerkreis entnehmen ließen, was aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert wäre. Jedoch habe die Stadt Koblenz in ihrer Gefahrenabwehrverordnung normativ festgelegt, dass Kinderspielplätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem widersprechenden Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Koblenz, Urteil 1 K 642/12 vom 06.11.2012

 

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