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  • 12.11.2012 – Ist Ort eines Glatteisunfalls automatisch Gefahrenstelle?
    12.11.2012 – Ist Ort eines Glatteisunfalls automatisch Gefahrenstelle?
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Zur Frage der Räum- und Streupflicht eines Landkreises und den Pflichten eines Autofahrers Im Dezember 2008 fuhr der Sohn der Klägerin mit d...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Ist Ort eines Glatteisunfalls automatisch Gefahrenstelle?

 

Zur Frage der Räum- und Streupflicht eines Landkreises und den Pflichten eines Autofahrers

Im Dezember 2008 fuhr der Sohn der Klägerin mit deren Auto gegen 1.50 Uhr auf einer Kreisstraße. In dieser Nacht war die Straße nicht gestreut. Auf gerader Strecke entlang des Waldes kam der Sohn mit dem Fahrzeug der Klägerin von der Straße ab und erlitt einen Sachschaden von etwa 7.500 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen durch Glätte gespürt habe, die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Die Klägerin gab an, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem die Beklagte hätte Streuarbeiten vornehmen müssen. Daher wollte die Klägerin ihren Schaden von 7.500 Euro vom beklagten Landkreis ersetzt haben.

Die Beklagte behauptet, dass es auf dieser Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe sogar in der Nacht eine Rufbereitschaft des Streudienstes existiert, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe keine Pflicht, nachts außerorts Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen. Zwar gab ihr Sohn als Zeuge an, ihm habe ein Rettungssanitäter von drei weiteren Unfällen berichtet. Jedoch konnte er weder den Namen des Rettungssanitäters angeben, noch wusste die für die Stelle zuständige Polizei von weiteren Unfällen. Daher lag kein Unfallschwerpunkt vor.

Der beklagte Landkreis war seiner Räum- und Streupflicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Das Gericht stellte fest, dass Kraftfahrer sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen müssen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Weil sich der Unfall um 1.50 Uhr nachts außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Kreisstraße ereignete, bestand keine Streupflicht. Lobend hob das Gericht hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan hatte, indem er einen Notdienst für die Nacht eingerichtet hatte. Dieser kontrollierte einmal in der Nacht, ob ein Ausrücken der Streufahrzeuge erforderlich war.

Das Landgericht führte dann noch zusätzlich aus, dass selbst bei einer Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers eine Haftung des beklagten Landkreises ausgeschlossen wäre. Eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines "leichten Versetzens" von 90 km/h auf 70 km/h erachtete das Gericht als nicht ausreichend. Diese Geschwindigkeit war offenbar zu hoch, denn sonst wäre das Fahrzeug der Klägerin nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen. Soweit der Sohn der Klägerin angab, die Außentemperaturanzeige des Pkw habe nicht angeschlagen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Temperaturen knapp über 0 Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost und Glatteis gerechnet werden. Ein blindes Verlassen auf die Außentemperaturanzeige des Pkw führt nicht dazu, dass die erforderliche Sorgfalt zur Beobachtung der Straßenverhältnisse und zur ausreichenden Geschwindigkeitsverringerung missachtet werden darf.

Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Fazit
Ein Verkehrsteilnehmer auf winterlichen Straßen muss den Straßenzustand schärfer beobachten als im Sommer und mit erhöhter Sorgfalt fahren. Besonders bei Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt verpflichtet dies zu höherer Aufmerksamkeit und langsamerem Fahren.

LG Coburg, Urteil 22 O 729/11 vom 06.07.2012

 

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