Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Wie weit ein Unfallgeschädigter gehen muss, um die Kosten für einen durch die gegnerische Kfz-Versicherung bezahlten Leihwagen zu senken, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Informiert ein Versicherer einen Unfallgeschädigten kurz nach Anmietung eines Leihwagens darüber, dass er das gleiche Fahrzeug bei einem anderen Unternehmen deutlich preisgünstiger mieten kann, so ist der Geschädigte in der Regel nicht dazu verpflichtet, das Leihwagenunternehmen zu wechseln. Das gilt zumindest dann, wenn die Reparatur des eigenen Fahrzeugs voraussichtlich nur wenige Tage dauern wird, so der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 134/08).
Die Klägerin war mit ihrem Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger kalkulierte die voraussichtliche Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen. Einen Tag nach dem Unfall gab die Frau ihr Auto in Reparatur. Sie mietete gleichzeitig einen Leihwagen der nächst niedrigeren Typklasse, für den sie 110 Euro pro Tag zuzüglich Nebenkosten bezahlen sollte.
Zwei Tage später wurde die Klägerin vom Versicherer des Unfallverursachers angerufen. Im Laufe des Telefonats wurde ihr mitgeteilt, dass man ihr einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von nur 50 Euro pro Tag einschließlich Nebenkosten vermitteln könne.
Die Klägerin ging auf das Angebot jedoch nicht ein, zumal ihr von ihrem Leihwagenunternehmen in der Zwischenzeit ein „Sonderpreis" in Höhe von 82,50 Euro zuzüglich Nebenkosten eingeräumt worden war.
Anders als vom Sachverständigen vorausgesagt
dauerte die Reparatur des Unfall-Fahrzeugs jedoch länger. Die Klägerin
fuhr während der gesamten Zeit den zu Beginn der Reparatur angemieteten
Leihwagen.
Unter Hinweis auf sein anfängliches Angebot wollte der Versicherer des Unfallverursachers nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten übernehmen. Der Versicherer war der Ansicht, dass die Klägerin auf das telefonische Angebot hätte eingehen und nach zwei Tagen das Leihwagenunternehmen hätte wechseln müssen. So aber habe sie gegen ihre Schadenminderungs-Pflicht verstoßen.
Doch dem wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen und gab der Klage der Unfallgeschädigten gegen den Versicherer statt.
Nach den von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen lag der Preis für den von der Klägerin gemieteten
Leihwagens im Rahmen des örtlichen Normaltarifs. Unter diesen Umständen
war sie nicht dazu verpflichtet, den Anbieter zu wechseln, zumal ihr bei
der Anmietung des Fahrzeugs der von dem Versicherer später genannte
Tarif weder bekannt noch zugänglich war.
Zudem durfte die Klägerin zum Zeitpunkt des Angebots durch den Versicherer wegen der Aussage des Sachverständigen zur Reparaturdauer davon ausgehen, in nur wenigen Tagen über ihr eigenes Fahrzeug verfügen zu können und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein.
Bei dieser Sachlage wäre der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und für die Klägerin nicht zumutbar gewesen, so der Bundesgerichtshof abschließend in seiner Urteilsbegründung.
(verpd) (ApoRisk)
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