Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSUTEIL
Inwieweit der Zustand eines Außenschlosses den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung beeinflusst, wurde kürzlich vor Gericht entschieden. Im vorliegenden Fall wurden aus einer Garage, die nur mit einem maroden Schloss gesichert war, Reifen entwendet.
Wer die Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält, kann im Fall eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung seiner Hausratversicherung rechnen. Das geht aus einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Essen hervor (Az.: 15 S 297/08).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten.
Nach Meinung des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte. Der Hausratversicherer lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren.
Der Kläger zog daraufhin vor Gericht. Dort errang er in der ersten Instanz einen Sieg. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der
Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von Paragraf 243 Absatz 1
(1) StGB (Strafgesetzbuch) in einen verschlossenen Raum
eingedrungen ist.
Als „Einbrechen" ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene" Kraftanstrengung handeln, so das Gericht.
Nach Aussage eines von dem Gericht beauftragten Sachverständigen war das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet. Die Verschlussbolzen waren korrodiert. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten.
Das Tor konnte folglich durch seitliches
Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die
Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem
Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des
Sachverständigen nicht nötig.
Nach Ansicht des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter den gegebenen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.
(verpd) (ApoRisk)
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