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  • 22.11.2012 – Keine Rückerstattung der Kosten für eine Heilbehandlung durch einen Schamanen
    22.11.2012 – Keine Rückerstattung der Kosten für eine Heilbehandlung durch einen Schamanen
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Urteil vom 21.11.2012 die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts K...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Keine Rückerstattung der Kosten für eine Heilbehandlung durch einen Schamanen

 

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Urteil vom 21.11.2012 die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen (Az. OLG Köln 16 U 80/12). Damit wurde eine Klage abgewiesen, mit der eine unheilbar an Krebs erkrankte Patientin Rückerstattungsansprüche und Schmerzensgeld hinsichtlich einer von ihr in Anspruch genommenen Behandlung durch einen Schamanen geltend machte.

Die Klägerin leidet an einer nach den Methoden der Schulmedizin nicht heilbaren Krebserkrankung. Sie wandte sich deshalb an die Beklagte, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warb, in welchem sich der Ehemann der Beklagten und sein Vater als Schamanen betätigten. Die Klägerin führte Gespräche mit der Beklagten und entschied sich schließlich, eine schamanische Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften durch den Schwiegervater der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann, der sie begleitete, zu einer 5-wöchigen Perureise zum Preis von 4.420 Euro pro Person an. Zusätzlich wandte sie 4.028 Euro für die Flüge nach Lima auf. Die Klägerin reiste in das Camp, brach die Reise jedoch im Hinblick auf die Verhältnisse vor Ort frühzeitig ab. Der erhoffte Behandlungserfolg blieb aus.

Das Oberlandesgericht Köln hat - ebenso wie bereits das Landgericht Köln - die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ausführlich über die im Vorfeld der Reise zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Gespräche sowie über die Zustände in Peru Beweis erhoben.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Reisevertrag abgeschlossen hat. Die Beklagte habe zwar an den Gesprächen mit der Klägerin teilgenommen und auch Informationen über die Reise sowie die Behandlung weitergegeben, allerdings sei sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Aus diesem Grunde könnten keine Ansprüche aus einer Schlechterfüllung des Reise- bzw. Behandlungsvertrages gerade gegen die Beklagte gerichtet werden. Das Oberlandesgericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen können, dass die Beklagte im Rahmen der Gespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, für das sie nunmehr einstehen müsste.

Das Oberlandesgericht Köln hat darüber hinaus auch keine andere Grundlage für eine Haftung der Beklagten annehmen können. Insbesondere hat es eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Zustände vor Ort in Peru und Umstände der Behandlung abgelehnt. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über diese Zustände getäuscht. Das Oberlandesgericht hat in seinen Entscheidungsgründen u. a. zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin Aussagen der Beklagten über die Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen durfte. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst gewesen, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass das Urteil nicht mehr anfechtbar ist.

OLG Köln, Urteil 16 U 80/12 vom 21.11.2012


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