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  • 29.11.2012 – Keine Kontoumstellung ohne Zustimmung des Kunden
    29.11.2012 – Keine Kontoumstellung ohne Zustimmung des Kunden
    FINANZEN – Steuern & Recht Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach hat in einem am 26.11.2012 verkündeten Urteil eine in Mönchengladbach ansÃ...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

Keine Kontoumstellung ohne Zustimmung des Kunden

 

Bundesverband der Verbraucherzentralen vor dem Landgericht Mönchengladbach erfolgreich

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach hat in einem am 26.11.2012 verkündeten Urteil eine in Mönchengladbach ansässige Großbank verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Schreiben an ihre Kunden zu senden, in denen die Umstellung eines bestimmten Kontomodells mitgeteilt wird, ohne dass die Kunden ausdrücklich zustimmen müssen.

Den Ausgangspunkt für das Verfahren bildeten Schreiben der beklagten Bank, die diese im Mai 2012 an Kunden versandt hatte, die über ein Girokonto verfügten, für das kein monatliches Entgelt berechnet wurde. In dem Schreiben wurde den Kunden mitgeteilt, dass ihr Konto bereits auf ein anderes, so genanntes "Premium-Konto" umgestellt worden sei, welches sie nunmehr für 12 Monate mit all seinen Vorteilen kostenlos - statt für regulär 5,99 Euro monatlich - nutzen könnten. Zugleich wurden die Kunden auf ein achtwöchiges Widerrufsrecht und die Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der 12 Monate hingewiesen.

Gegen diese Vorgehensweise hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Der Verband sieht darin eine irreführende Werbung. Dieser Einschätzung hat sich die Kammer angeschlossen. Das Schreiben gebe die Sachlage unrichtig wieder, da es den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Kunden müssten den erhöhten Preis zahlen, wenn sie nicht innerhalb der genannten Frist widersprächen. Tatsächlich bedürfe es aber für eine Vertragsänderung übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien; das Angebot der einen Seite müsse durch die andere Partei angenommen werden. Zwar sei insoweit keine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich, vielmehr genüge auch ein schlüssiges Verhalten. Das bloße Schweigen des Erklärungsempfängers sei demgegenüber im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung anzusehen. Im Übrigen stelle sich die angebotene Vertragsänderung für die Kunden auch nicht als ausschließlich rechtlich vorteilhaft dar, da nach Ablauf der 12 Monate eine Zahlungspflicht ausgelöst werde.

Die beklagte Bank kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

LG Mönchengladbach, Urteil 8 O 62/12 vom 26.11.2012

 

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