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  • 23.11.2012 – Steuervereinfachungsgesetz 2013 - Vereinfachung fast nur zugunsten der Verwaltung aber zulasten der Steuerzahler
    23.11.2012 – Steuervereinfachungsgesetz 2013 - Vereinfachung fast nur zugunsten der Verwaltung aber zulasten der Steuerzahler
    FINANZEN – Steuern & Recht Anlässlich der Beratung zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 im Bundesrat warnt der Bund der Steuerzahler davor, dieses Gesetz in der vorliegend...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

Steuervereinfachungsgesetz 2013 - Vereinfachung fast nur zugunsten der Verwaltung aber zulasten der Steuerzahler

 

Anlässlich der Beratung zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 im Bundesrat warnt der Bund der Steuerzahler davor, dieses Gesetz in der vorliegenden Form zu verabschieden. Grundsätzlich begrüßt der Bund der Steuerzahler zwar jede Bemühungen, das Steuerrecht zu vereinfachen. "Bei diesem Gesetzesvorschlag findet jedoch nahezu ausschließlich die Vereinfachung aufseiten der Verwaltung statt. Die Steuerzahler bleiben auf der Strecke und ihnen wird sogar zusätzliche Verkomplizierung zugemutet und bürokratische Lasten auferlegt", kritisiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, den Gesetzesentwurf.

Es müssen substanzielle Nachbesserungen erfolgen, damit auch Steuervereinfachungen für die Steuerzahler wirksam werden. So sollen beispielsweise der Abzug von Kinderbetreuungskosten und die Steuerfreiheit der Kindergartenzuschüsse von Arbeitgebern "vereinheitlicht" werden. Hierbei handelt es sich jedoch um völlig unterschiedliche Regelungen, die weder vereinheitlicht werden müssen, noch wo eine Vereinheitlichung auch Vereinfachung bringt. Das Gegenteil ist der Fall: Dadurch, dass nur noch 2/3 der Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei sein sollen, müssen die Arbeitnehmer erst einmal mehr Steuern zahlen. Sie müssen zukünftig 1/3 der Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers versteuern. Zum anderen wird ihnen auch noch das Abzugsvolumen weiterer Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung entsprechend gekürzt. Bevor sie jedoch überhaupt weitere Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, müssen sie berechnen, ob dafür überhaupt noch Abzugsvolumen besteht, oder ob dies durch die Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten bereits aufgebraucht wurde. "Wo hier ein Vereinfachungseffekt liegen soll, kann ich beim besten Willen nicht erkennen", bemerkt Reiner Holznagel.

Auch die Erhöhung des Behindertenpauschbetrags bringt einzig und allein eine Vereinfachung für die Finanzverwaltung. Der Behindertenpauschbetrag umfasst nämlich zukünftig die Aufwendungen, die durch die Behinderung entstehen und sonstige Krankheitskosten des Behinderten. Will er Kosten über den Behindertenpauschbetrag hinaus geltend machen, muss er sowohl alle behinderungsbedingten Kosten als auch alle Krankheitskosten nachweisen. Bisher reichte der Nachweis der Krankheitskosten aus, da die Krankheitskosten neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet für den Steuerzahler zunächst mehr Prüfaufwand und noch mehr Belege zu sammeln, damit er am Ende des Jahres abschätzen kann, ob der Ansatz der tatsächlichen Kosten oder des Pauschbetrages günstiger ist. Die Vereinfachung tritt auf Seiten der Finanzverwaltung ein, wenn nur der Behindertenpauschbetrag beantragt wird. Ebenso wird die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH zur Geltendmachung behinderungsbedingter Um- oder Neubaukosten mit dem Gesetzentwurf ausgehebelt. Ein Ansatz dieser Kosten soll zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn ein Bescheid der Kranken- oder Pflegeversicherung über die Bewilligung eines Zuschusses zum Um- oder Neubau vorliegt. "Steuerzahler, die - aus welchen Gründen auch immer - keinen Zuschuss von der Kasse bekommen, werden doppelt gestraft, denn dann können sie die Kosten noch nicht einmal in der Steuererklärung absetzen", erläutert Reiner Holznagel die geplante Regelung. Der BFH hielt bei behinderungsbedingten Umbaukosten einen solchen Nachweis jedenfalls nicht für notwendig.

Schlicht und ergreifend ungerecht ist auch, dass die Maßnahmen mit finanziellem Entlastungsvolumen, wie zum Beispiel die Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrages für Arbeitnehmer, erst im Jahr 2014 gelten sollen, während die sogenannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen bereits im Jahr zuvor Wirksamkeit entfalten sollen. "In der Konsequenz sollen die Steuerzahler für die Vereinfachung zugunsten der Finanzverwaltung auch noch bezahlen und dabei in Vorleistung gehen", moniert Reiner Holznagel. So ist die Absenkung der 44-Euro-Sachbezugsgrenze als reine Gegenfinanzierungsmaßnahme zu sehen, die keinerlei Vereinfachungseffekt mit sich bringt. So ein Gesetzentwurf kann bei den Steuerzahlern keine Akzeptanz finden.

Quelle: BdSt

 

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