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  • 14.11.2012 – Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
    14.11.2012 – Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
    FINANZEN – Steuern & Recht Der BFH hat mit Beschluss vom 27. September 2012 - II R 9/11 - dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

 

Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

 

Der BFH hat mit Beschluss vom 27. September 2012 - II R 9/11 - dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, diese BFH-Entscheidung zum Anlass zu nehmen, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG "offen" zu halten.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder:

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

"Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich."

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

FinMin Baden-Württemberg, Schreiben (koordinierter Ländererlass) 3 - S-033.8 / 69 vom 14.11.2012

 

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