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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 14.11.2012 in einer Entscheidung mit der
Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und
Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.
Der
Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien
streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der
Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch
den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten
eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne
Mehrwertsteuer).
Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage
abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und
der Klage stattgegeben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV* die von
ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den
fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen
durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung
für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische
Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend
dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die
anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines
Unternehmens vorgelegt hat. Der Erhebung der von der Klägerin
angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der
Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht
bestritten hatte.
*§ 1 BetrKV: Betriebskosten |
BGH, Urteil VIII ZR 41/12 vom 14.11.2012
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