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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Pressemitteilung
Buchholz i.d. Nordheide - Für
den Einsatz von Ordermed bedarf kein Apotheker grundsätzlich keiner
Versandhandelserlaubnis. Dies ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Schwerin (Az.: 6 A 2026/12). Das Landesamt für
Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hatte einem Apotheker,
der die Plattform Ordermed einsetzt, aufgefordert, hierfür eine
Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Nachdem der Apotheker hierfür
eine Veranlassung sah, wurde ihm eine Untersagungsverfügung zugestellt.
Zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Schwerin in der mündlichen
Verhandlung über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage am 15. Oktober
2014 befand.
Die Verwaltungsrichter ließen die Auffassung der
Behörde, bereits durch das Angebot, Arzneimittel über Ordermed sich nach
Hause liefern zu lassen, läge kein Botendienst mehr vor, sondern ein
genehmigungspflichtiger Versandhandel, nicht gelten. Die in der
Apothekenbetriebsordnung vorgesehen Einschränkung, wonach der
Botendienst nur im Einzelfall zulässig sei, könne nicht allein aufgrund
der werblichen Hervorhebung des Angebotes als überschritten angesehen
werden. Die Regelung betreffe allein und ausschließlich die tatsächliche
Ausgestaltung des Botendienstes in der Apotheke. „Damit verbietet sich
allein aufgrund der Angebote im Internet ein Rückschluss auf den Umfang
des Botendienstes, zumal ein nicht unerheblicher Teil der Kunden die
Arzneimittel auch nur vorbestellen und dann selbst in der Apotheke
abholen“, so Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, Friedrich Graf von
Westphalen & Partner, der im Auftrag von Ordermed den betroffenen
Apotheker vertreten hat.
Das Gericht stand der Behörde zu, dass
das Merkmal „im Einzelfall“ nicht klar sei. Auch die Stellungnahme der
Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und
Betäubungsmittelwesen (AATB) bei der Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Arzneimittel und Medizinprodukten habe in ihrer
Stellungnahme nicht zur Klärung beigetragen: „Die Antwort der
Arbeitsgruppe ist einfach nichtssagend“, so der berichterstattende
Richter am VG Schwerin. Die Unbestimmtheit der die Berufsausübung der
Apotheker beschränkende Regelung könne daher auch verfassungsrechtlich
problematisch sein.
Nach Auffassung der Richter sei es insgesamt
sehr schwer zu sagen, wann kein Einzelfall nicht mehr vorliegt. Dies
könne nur negativ bestimmt werden, d.h. der Einzelfall sei verlassen,
wenn es sich um einen Regelfall handelt. Dies sei etwa dann der Fall,
wenn die Apotheke ansonsten keine normalen Öffnungszeiten mehr anbieten
würde und kein normaler Verkauf in den Apothekenräumen stattfinden
würde. Ein Botendienst sei dann nicht mehr der Einzelfall, sondern die
Regel, wenn umgekehrt der Verkauf in der Apotheke nicht mehr die Regel,
sondern der Einzelfall sei.
Vor diesem Hintergrund nahm das
beklagte Landesamt die Untersagungsverfügung zurück und verpflichtete
sich zur Erstattung der Kosten. Dies nicht zuletzt, weil das Gericht
auch verfahrenstechnische Mängel andeutete. So habe die Behörde vor
Erlass der Verfügung den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt und den
betroffenen Apotheker auch nur unzureichend angehört. „Dies ist leider
ein Verhalten, das ich immer wieder erleben musste, nämlich dass
Behörden Bedenken gegen unser Konzept haben, ohne sich hinreichend mit
diesem auseinander gesetzt zu haben“, so Markus Bönig, Geschäftsführer
der Ordermed GmbH. „Auch aus diesem Grund sind die Ausführungen des
Gerichts für uns sehr erfreulich gewesen.“
Ordermed GmbH
Herr Markus Bönig
Innungsstraße 7
21244 Buchholz
Telefon: (+49) 4181 9289001
E-Mail: markus.boenig@ordermed.com
Internet: www.ordermed.de
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