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  • 22.11.2012 – Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
    22.11.2012 – Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013
    APOTHEKE – Steuern & Recht Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2013

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
    - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom 11. Mai 2012) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom 16. Mai 2012). Der Arbeitgeber ist bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen durch dieses Gesetz bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell berechnen (§ 39b i. V. m. § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG), können die Lohnsteuer bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 (Bekanntmachung vom 22. November 2011, BStBl I S. 1114, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht und der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne korrigiert.

Auf die Erläuterungen unter "1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines" wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das komplette Schreiben mit den Anlagen zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 finden Sie auf der Homepage des BMF.

BMF, Schreiben IV C 5 - S-2361 / 12 / 10001 vom 19.11.2012

 

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