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  • 28.05.2010 – Umweltschadensgesetz (USchadG) und Umweltschadensversicherung (USV)
    28.05.2010 – Umweltschadensgesetz (USchadG) und Umweltschadensversicherung (USV)
    APOTHEKE – ERWEITERUNG DER HAFTUNG FÜR UMWELTSCHÄDEN 1. Vorbemerkung Am 14.11.2007 tritt das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft, und zwar rückwirkend zum 30.04.20...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


ERWEITERUNG DER HAFTUNG FÜR UMWELTSCHÄDEN

Umweltschadensgesetz (USchadG) und Umweltschadensversicherung (USV)

 

1. Vorbemerkung

Am 14.11.2007 tritt das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft, und zwar rückwirkend zum 30.04.2007. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2004/35/EG in Deutschland umgesetzt. Die Versicherungsbranche hat bereits reagiert und ein neues Produkt zur Versicherung von Umweltschäden entwickelt: Die so genannte Umweltschadensversicherung; abgekürzt auch „USV" genannt. Im Folgenden werden die aus heutiger Sicht zu erwartenden wesentlichen Konsequenzen des neuen Gesetzes und die hierauf abgestellte Versicherungslösung vorgestellt.

 

2. Umweltschadensgesetz (USchadG)

2.1 Zweck des Umweltschadengesetzes

Öffentlich-rechtliche Haftung für Verursacher von Umweltschäden

Mit dem Umweltschadengesetz wurde ein Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen. Dies soll erreicht werden, indem der Verursacher eines Umweltschadens oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens zur Verantwortung gezogen wird. Ziel ist es somit, die Verursacher für Umweltschäden haftbar zu machen.

Unter dem Begriff „Umweltschaden" versteht das Gesetz die Schädigung

  • von Gewässern (Oberflächengewässer und Grundwasser) nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes
  • des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetz, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurden und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht.
  • geschützter Arten und natürlicher Lebensräume nach Maßgabe des §21a des Bundesnaturschutzgesetzes Die Schädigung von geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen wird als Biodiversitätsschaden bezeichnet.

 

2.2 Die wichtigsten Ausnahmen

Privatrechtliche Haftung bleibt unberührt
Das Umweltschadengesetz gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste (Vermögensschäden) und lässt die Ansprüche in diesem Zusammenhang unberührt.


Bestehendes Umwelthaftungsrecht wird nicht ersetzt

Das Umweltschadengesetz ersetzt nicht die bestehenden Umwelthaftungsregelungen. Vielmehr wird das Umwelthaftungsrecht um ein weiteres Instrument ergänzt.


Haftung nicht für Vorbelastungen

Das Umweltschadengesetz gilt nicht für Schäden die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.

 

2.3 Was ändert sich?

Neuland: Öffentlich-rechtliche Haftung wegen Biodiversitätsschäden

Wirklich neu ist, dass neben den gängigen Schutzgütern Boden und Gewässer auch die bisher im deutschen Umwelthaftungsrecht nicht berücksichtigte biologische Vielfalt geschützt werden soll.

Das heißt, dass bereits ab Frühjahr 2007 die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (sog. Biodiversitätsschäden) von der Haftpflicht erfasst wird.

Nicht von der Haftpflicht erfasst werden diffuse Schäden, wie z.B. das Waldsterben, bei denen die Verursacher nicht eindeutig bestimmbar sind.


Öffentlich-rechtliche Haftung für Schäden am Boden und Grundwasser wird sich nicht grundlegend ändern


Die Haftung für Schäden am Boden wird sich nach wie vor nach den Bestimmungen des BBodSchG richten.

Die Haftung für Schäden am Gewässer wird sich ebenfalls nicht grundlegend ändern. Der Umweltschaden am Gewässer bestimmt sich auch weiterhin nach dem

Wasserhaushaltsgesetz und dem entsprechenden Landeswassergesetz.

 

2.4 Wer haftet?

Es haftet der Verursacher, in vielen Fällen auch ohne Verschulden
Es haftet grundsätzlich derjenige, der durch eine berufliche Tätigkeit einen Umweltschaden verursacht hat.

Einer strengen Gefährdungshaftung unterliegen alle, die eine der in Anlage 1 des Umweltschadengesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Der Katalog ist derart umfassend, dass danach nahezu jeder, dessen berufliche Tätigkeit das konkrete Potenzial zur Schädigung der Umwelt hat, auch der Gefährdungshaftung unterliegt. Alle anderen Verursacher haften nach diesem Gesetz nur für Schäden an der biologischen Vielfalt und wenn ihnen ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei der verursachenden beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

 

2.5 Wer ist Anspruchsteller und was kann dieser fordern?

Anspruchsteller ist eine Behörde. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens im Sinne des Umweltschadengesetzes, so hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. bei Schadenseintritt zur Sanierung zu ergreifen. Die Sanierungsmaßnahmen und -optionen bestimmt die zuständige Behörde nach Maßgabe des Anhanges II der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Diese unterscheidet zwischen 3 Sanierungsebenen, nämlich der primären, der ergänzenden und der Ausgleichssanierung. Ferner wird ein Vorrang der primären Sanierung bestimmt.

Das heißt, dass der Verursacher von Schäden an der biologischen Vielfalt (Biodiversitätsschäden) und an Gewässern von der Behörde nicht nur zur Sanierung dieser Schäden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden kann, sondern er muss ggf. zudem einen Ausgleich für den vorübergehenden ökologischen Nutzungsausfall leisten.

Als Besonderheit ist hier das Verbandsklagerecht zu erwähnen, dass z. B. Naturschutzverbänden ermöglicht, die zuständigen Behörden bei einem tatsächlichen oder vermuteten Umweltschaden zum Handeln zu zwingen.


3. Konsequenzen für die Betroffenen


Ab dem 14.11. 2007 können diejenigen von Behörden in Anspruch genommen werden, die als Betreiber einer Anlage oder aufgrund einer beruflichen Tätigkeit einen Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes verursachen werden bzw. diesen bereits ab dem 30 April 2007 verursacht haben. Hierbei ist als absolutes Novum in erster Linie der Schaden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen zu nennen.

Dabei kann es sich um die Beeinträchtigung von Fledermäusen in einer alten Fabrikhalle oder Kirchturmspitze, besonders geschützter Wasserpflanzen im nahe liegenden Teich oder auch um eine Störung der Population von Feldhamstern im angrenzenden Feld oder um die Schädigung eines Vogelschutzgebietes oder FFHGebietes handeln. Industriebetriebe sind ebenso betroffen wie Handwerker oder der öffentliche Dienst, welche entsprechende Schäden z.B. durch Straßenbauarbeiten, Strahl- und Lackierarbeiten etc. verursachen können. Der Verursacher kann nicht nur zur Sanierung sondern auch zu Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Das kann z.B. bedeuten, dass nicht nur der verursachte Schaden zu sanieren, sondern darüber hinaus Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schaffung und Herrichtung einer Ausgleichsfläche zur Ansiedlung bestimmter Tier oder Pflanzenarten) von den Behörden verlangt werden können.


4. Die Reaktion der Versicherungswirtschaft


4.1 Die Umweltschadensversicherung (USV)

Im Frühjahr 2007 stellte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) nicht verbindliche Musterbedingungen für die Umweltschadenversicherung (USV) vor. Auf der Grundlage dieser Musterbedingungen bieten die Versicherungsunternehmen nunmehr Versicherungsprodukte an.

Das Wichtigste vorweg: Es wird ausschließlich Versicherungsschutz geboten für Schäden infolge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des Betriebes. Schäden infolge des Normalbetriebes sind derzeit nicht versicherbar. Die USV erinnert im Aufbau und Regelungsinhalten sehr stark an die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung (UHV). Im Gegensatz zur UHV, welche sich mit privatrechtlichen Ansprüchen befasst, befasst sich die USV mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Das heißt auch, dass die UHV zur Versicherung von privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter neben der USV bestehen bleibt. Der Versicherungsmarkt bietet demnach ab jetzt ein weiteres zusätzliches Produkt zur Versicherung von Umweltrisiken an.

 

4.2 Gegenstand der Umweltschadensversicherung

Wie bereits geschildert, befasst sich die USV mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Behörden. Angeboten wird eine Grunddeckung sowie zwei Zusatzbausteine.


Die Grunddeckung

bietet Versicherungsschutz in Hinsicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche durch plötzlich und unfallartig, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretene Störfälle an. Gedeckt werden die Kosten einer primären/ ergänzenden Sanierung oder Ausgleichssanierung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von Oberflächengewässern außerhalb des eigenen oder gemieteten Grundstückes. Sanierungskosten am Boden dieser fremden Grundstücke jedoch nur, soweit ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit besteht.


Der Zusatzbaustein 1

bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie für Schäden an eigenen/ gemieteten Gewässern (nicht jedoch Grundwasser!) auf eigenen / gemieteten Grundstücken. Soweit besonders vereinbart, besteht auch die Möglichkeit Versicherungsschutz für Schäden am Grundwasser zu erwerben. Darüber hinaus bietet der Zusatzbaustein 1 Versicherungsschutz im Hinblick auf Ansprüche wegen Schäden am eigenen / gemieteten Boden. Dies gilt allerdings nur, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.


Der Zusatzbaustein 2

greift bei Ansprüche nach dem Bodenschutzgesetz für Schäden am eigenen/ gemieteten Boden durch ein plötzliches und unfallartiges Ereignis. Es handelt sich hierbei praktisch um eine Bodenkaskoversicherung. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhält der Versicherungsnehmer hierdurch allerdings nicht.

 

5. Fazit


Mit dem Umweltschadengesetz tritt ein neues Gesetz zur Erweiterung der Haftung für Umweltschäden in Kraft. Durch dieses Gesetz werden erstmalig geschützte Arten und natürliche Lebensräume unter besonderen Schutz gestellt. Die Versicherungsbranche hat darauf reagiert. Sie bietet neben der Umwelthaftpflichtversicherung (zur Deckung der zivilrechtlichen Umwelthaftung) nunmehr auch die so genannte neue Umweltschadensversicherung (zur Deckung der öffentlich-rechtlichen Umwelthaftung) an. Diese deckt jedoch nicht die gesamte Bandbreite der öffentlich-rechtlichen Umwelthaftung ab. So fallen insbesondere die Risiken aus dem Normalbetrieb zumindest derzeit nicht unter den Versicherungsschutz der USV. Mit Einführung der Umweltschadensversicherung besteht allerdings nunmehr neben der Versicherungslösung im Hinblick auf Biodiversitätsschäden die Möglichkeit, sehr weitreichenden Versicherungsschutz auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Grundwasserschäden zu erlangen. Eine Auseinandersetzung mit den Deckungsinhalten und den unvermeidlichen Ausschlüssen sowie eine individuelle Risiko- und Bedarfsanalyse ist allerdings zwingend erforderlich, damit der neue Versicherungsschutz im Schadensfall nicht „alt" aussieht.

(ApoRisk)

 

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