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  • 13.05.2010 – Die Haftung des Steuerberaters bei Beratungsfehler
    13.05.2010 – Die Haftung des Steuerberaters bei Beratungsfehler
    APOTHEKE – GERICHTSURTEIL Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater für Steuernachforderungen eines Mandanten verantwortlich gemacht ...

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ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


GERICHTSURTEIL

Die Haftung des Steuerberaters bei Beratungsfehler

 

Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater für Steuernachforderungen eines Mandanten verantwortlich gemacht werden kann, wenn er ihn unzureichend beraten hat.

Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, seinen Mandaten auf steuerliche Irrtümer aufmerksam zu machen. Unterlässt er eine ordnungsgemäße Aufklärung, so kann er für Steuernachzahlungen in die Pflicht genommen werden, mit denen sein Mandant konfrontiert wird. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 3 U 170/09).

Der Kläger wurde seit annähernd zehn Jahren von dem beklagten Steuerberater betreut. Dieser erledigte für ihn die Buchhaltung, erstellte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die Jahresabschlüsse. Außerdem kümmerte er sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Der Steuerberater war daher bestens mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers vertraut.

Falscher Umsatzsteuersatz

Trotz allem versäumte er es, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass er seinen Kunden für einen Teil der von ihm gelieferten Waren den vollen und nicht wie tatsächlich geschehen nur den reduzierten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen musste. Der Kläger erzielte einen wesentlichen Teil seiner Umsätze durch die Veräußerung von Kaffee aus Kaffeeautomaten.

Als das Finanzamt von der Sache erfuhr, forderte sie von dem Kläger rund 46.000 Euro einschließlich Verzugszinsen an Umsatzsteuer nach. Da der Kläger keine Möglichkeit hatte, diesen Fehlbetrag nachträglich bei seinen Kunden einzutreiben, wollte er seinen Steuerberater in die Pflicht nehmen.

Umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflicht

Dieser fühlte sich jedoch nicht für die Panne verantwortlich. Nach seiner Meinung war seinem Mandanten nämlich allein schon deshalb kein wirklicher Schaden entstanden, weil die Höhe der Steuern durch den Gesetzgeber festgelegt wird. Sein Mandant habe außerdem nicht nachgewiesen, dass er einen bedingt durch den höheren Steuersatz erhöhten Endverbraucherpreis für das Heißgetränk am Markt hätte durchsetzen können.

Doch diese Argumente konnten die Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des Getränkehändlers auf Zahlung der Steuerschuld einschließlich Verzugszinsen durch seinen Steuerberater in vollem Umfang statt.

Grundsätzlich, so das Gericht, ist ein Steuerberater im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags dazu verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und diesen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

Ein Steuerberater ist insbesondere dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Daher hat er ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können.

Pflichtverletzung

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der beklagte Steuerberater seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. So gingen die Richter davon aus, dass der Kläger einen durch einen erhöhten Steuersatz bedingten höheren Preis seinen Kunden gegenüber hätte durchsetzen können.

Denn der Preis für eine Tasse Kaffee hätte sich um maximal fünf Cent erhöht. Es war daher nicht damit zu rechnen, dass die Kunden des Klägers deswegen zu einem anderen Anbieter gewechselt wären. Des Weiteren wurden in den Gebäuden, in denen die Automaten des Klägers aufgestellt waren, keine vergleichbaren Produkte von Mitbewerbern angeboten.

Der Steuerberater ist daher in vollem Umfang für die Steuernachzahlungen seines Mandanten verantwortlich. Er muss ihm daher Schadenersatz leisten. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

(verpd) (ApoRisk)

 

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