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  • 13.05.2010 – Einmal ist nicht immer keinmal
    13.05.2010 – Einmal ist nicht immer keinmal
    APOTHEKE – FAHRTENBUCH Ob eine Behörde auch einen noch nie auffällig gewordenen Autofahrer zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten darf, hatte jetzt ein Gericht zu ent...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


FAHRTENBUCH

Einmal ist nicht immer keinmal

 

Ob eine Behörde auch einen noch nie auffällig gewordenen Autofahrer zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten darf, hatte jetzt ein Gericht zu entscheiden.

Ist ein Fahrzeughalter nicht willens oder dazu in der Lage, den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen, muss er nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auch dann ein Fahrtenbuch führen, wenn er selber noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße kürzlich verkündet (Az.: 3 L 281/10.NW).

Der Entscheidung lag der Fall eines Fahrzeughalters zugrunde, dessen Wagen trotz einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von nur 70 km/h mit 129 km/h geblitzt worden war. Der Fahrer war auf dem von der Radaranlage gemachten Foto nicht zu erkennen.

Der Fahrzeughalter bestritt, sein Auto zu der fraglichen Zeit gefahren zu sein. Er gab gleichzeitig zu Protokoll, sich beim besten Willen nicht daran erinnern zu können, wem er seinen Pkw geliehen hatte.

Nachdem die Behörde den Fahrer trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln konnte, verpflichtete sie den Fahrzeughalter dazu, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Unverhältnismäßige Maßnahme?

Doch damit war dieser nicht einverstanden. In seinem beim Verwaltungsgericht Neustadt eingereichten Eilantrag trug er vor, dass er sich als Autofahrer seit Jahrzehnten nichts habe zuschulden kommen lassen. Die Verhängung der Fahrtenbuchauflage sei daher unverhältnismäßig.

Doch das sahen die Richter des Verwaltungsgerichts anders. Sie wiesen den Eilantrag des Fahrzeughalters gegen den Beschluss der zuständigen Behörde als unbegründet zurück.

Grundsätzlich, so das Gericht, darf das Führen eines Fahrtenbuchs immer dann angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lässt, wer ein Fahrzeug gefahren hat. Das gilt bei einem Erstverstoß auch dann, wenn dieser wie im Falle des Antragstellers als gravierend anzusehen ist.

Was ist gravierend?

Davon ist in der zu entscheidenden Sache auszugehen. Denn wenn der Fahrer ermittelt worden wäre, so wäre er mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot sowie der Eintragung von vier Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei bestraft worden.

Darauf, dass sich der Antragsteller bislang nichts hat zuschulden kommen lassen, kommt es aus rechtlicher Sicht nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer zu ermitteln. Dazu bietet ein Fahrtenbuch eine sichere Möglichkeit.

Darüber, wann ein Verstoß als gravierend anzusehen ist, hat sich das Verwaltungsgericht Trier in einem Beschluss vom 12. November 2008 festgestellt, dass immer dann von einem gravierenden Verstoß ausgegangen werden muss, wenn das Vergehen zur Eintragung von zumindest einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei geführt hätte.

(verpd) (ApoRisk)

 

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