Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Mit einer Lebensversicherung können die Hinterbliebenen finanziell abgesichert werden. Wer jedoch möchte, dass die Todesfallleistung einer bestimmten Person ausgezahlt wird, kann diese auch nach Vertragsschluss eindeutig in der Police benennen, um Klarheit zu schaffen.
Schließt ein Lediger eine Lebensversicherung ab, in der zum Bezugsrecht pauschal „der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte" genannt wird, so steht die Versicherungsleistung bei Ableben des Versicherten jenem Ehegatten zu, mit welchem er zu diesen Zeitpunkt verheiratet ist. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg kürzlich entschieden (Az.: 1 U 64/10).
Der Entscheidung lag der Fall eines Mannes zugrunde, der im Jahr 1975 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Der Versicherte war bei Vertragsabschluss ledig.
Zur Frage , wer die Todesfallleistung erhalten
sollte, hieß es im Vertrag unter anderem, dass „der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte"
bezugsberechtigt sein sollte.
Drei Jahre später heiratete der Versicherte die Klägerin. Nachdem die Ehe im Jahr 1994 geschieden wurde, heiratete der Mann im Jahr 2002 erneut.
Als er einige Jahre später verstarb, zahlte der Lebensversicherer die Versicherungsleistung auf Wunsch der zweiten Ehefrau an sie und einen Sohn des Versicherten aus.
Doch damit war die erste Ehefrau nicht
einverstanden. In ihrer gegen den Versicherer eingereichten Klage machte
sie geltend, dass aufgrund der Formulierung zum Bezugsrecht
ausschließlich ihr die Versicherungsleistung zustehen würde. Das hätte
im Übrigen auch dem Wunsch ihres Ex-Gatten entsprochen. Einen Beweis für
diesen angeblichen Wunsch konnte die Klägerin allerdings nicht
erbringen.
Ebenso wie das Landgericht Coburg (Urteil vom 26.5.2010; Az.: 11 O 781/09) wies jedoch auch das Oberlandesgericht Bamberg die Klage der ersten Ehefrau des Versicherten als unbegründet zurück.
Die Richter bestätigten die Auffassung des beklagten Versicherers, dass die Formulierung zum Bezugsrecht so auszulegen sei, dass der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratete Ehegatte Anspruch auf die Todesfallleistung hat.
Da der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ledig war, bezieht sich die Bezeichnung „Ehegatte" in der Formulierung
zum Bezugsrecht nicht auf eine konkrete Person. Das lässt jedoch einzig
die Auslegung zu, dass der zuletzt vor dem Tod des Versicherten mit ihm
verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll, so das Gericht.
Denn hätte der Verstorbene etwas Anderes gewollt, so hätte er das Bezugsrecht jederzeit entsprechend ändern können. Da er eine solche Regelung nicht getroffen hat, spricht nach Ansicht des Gerichts alles dafür, dass nach dem Willen des Versicherten seine zweite Ehefrau bezugsberechtigt sein sollte.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem
Jahr 2007 zeigt, hätte der Fall anders entschieden werden müssen, wenn
der Verstorbene bei Abschluss des Vertrages bereits mit der Klägerin
verheiratet gewesen wäre.
Denn dann hätte ihr die Todesfallleistung zugestanden, es sei denn der Versicherte hätte das Bezugsrecht nach Vertragsabschluss zu ihren Ungunsten geändert.
(verpd) (ApoRisk)
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