Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente absenken will, muss sich an gewisse Spielregeln halten. Sonst landet er schnell im juristischen Abseits.
Eine Vereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter, nach welcher sich die Höhe der Betriebsrente an der Einkommensentwicklung der aktiv Beschäftigen orientiert, ist dann nichtig, wenn davon auch die Ausgangsrente betroffen wird. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2010 hervor (Az.: 3 AZR 711/08).
Die Ruhegeldvereinbarung eines in Rente gegangenen Arbeitnehmers sah vor, dass sich seine Betriebsrente bei einer Veränderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten entsprechend erhöhen beziehungsweise vermindern sollte. Sinn der Vereinbarung war es, den Lebensstandard der Betriebsrentner dem Einkommensniveau der Aktiven anzugleichen.
Der Rentner hatte zunächst von dieser Regelung
profitiert. Denn bei jeder Lohnerhöhungen der aktiv Beschäftigten wurde
auch seine Betriebsrente erhöht.
Doch das änderte sich schlagartig, als der Tarifvertrag der Mitarbeiter des Unternehmens geändert wurde. Denn die Änderung sah nicht nur vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf 36,5 Stunden reduziert werden sollte.
Mit der Arbeitszeitreduzierung war gleichzeitig eine Absenkung des Entgelts um 6,41 Prozent verbunden. Um diesen Prozentsatz sollte auch die Betriebsrente des ehemaligen Arbeitnehmers reduziert werden.
Der Ex-Arbeitnehmer reichte dagegen eine Klage ein.
Er vertrat darin den Standpunkt, dass die Dienstvereinbarung anders
auszulegen sei.
Der Rentner ging davon aus, dass Änderungen der Betriebsrente lediglich bei voraussehbaren Gehaltsschwankungen, nicht aber bei so ungewöhnlichen Einschnitten wie etwa der Verminderung der Arbeitszeit statthaft seien.
Nachdem seine Klage sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nicht zum gewünschten Ergebnis führte, errang er mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zumindest einen vorläufigen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Klägers vertrat das
Gericht den Standpunkt, dass sein Ex-Arbeitgeber grundsätzlich dazu
berechtigt ist, die Dienstvereinbarung zur Betriebsrente so auszulegen,
dass eine Reduzierung der Ruhegehälter auch bei einer Verkürzung der
regelmäßigen Arbeitszeit möglich ist.
Sollte die Vereinbarung jedoch eine Verringerung der bereits erdienten Ausgangsrente ermöglichen, so ist sie unbillig und damit unwirksam.
Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun zu prüfen, ob von der Reduzierung der Betriebsrente des Klägers tatsächlich auch dessen Ausgangsrente betroffen ist. Sollte das der Fall sein, ist die Kürzung des Ruhegeldes als Ganzes nichtig.
(verpd) (ApoRisk)
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