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  • 16.02.2011 – Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
    16.02.2011 – Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Ein jährlich durchgeführtes Traditionsturnier, das an einer Fachhochschule durchgeführt und vom Allgemeinen Studentenausschuss (AstA) organisi...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

 

Ein jährlich durchgeführtes Traditionsturnier, das an einer Fachhochschule durchgeführt und vom Allgemeinen Studentenausschuss (AstA) organisiert wird, stellt keine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports dar. Wenn sich einer der Teilnehmer verletzt, kann die gesetzliche Unfallversicherung für Leistungen - etwa die Gewährung von Verletztengeld - nicht in Anspruch genommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Betriebssport nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Es muss sich um solche Betätigungen handeln, die einen Ausgleich für die Arbeit bezwecken. Sie dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Im Rahmen sportlicher Betätigung an Hochschulen bedeutet dies, dass auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport geschützt ist. Hiervon sind aber nur solche Veranstaltungen erfasst, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Gelegentliche Wettkämpfe gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften dienen jedoch - wie auch im entschiedenen Fall - im wesentlichen den eigenen Interessen der Teilnehmer. Die eigene Gesunderhaltung und die körperliche Leistungstüchtigkeit bzw. der Ehrgeiz, sich mit anderen im Wettkampf zu messen, steht im Vordergrund.(ac)

SG Detmold, Urteil vom 21.10.2010, Az.: S 14 U 152/08, nicht rechtskräftig - Berufung anhängig unter Az.: L 17 U 678/10

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

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