Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Bei einem Fahrzeugbrand, der auf einen Defekt des Kfz begründet ist, zahlt normalerweise die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden Dritter. Ein Gericht hatte nun zu klären, ob auch ein plötzlicher Brand eines vor Tagen in einer Werkstatt abgestellten Fahrzeugs entsprechend versichert ist.
Wird eine fremde Sache beschädigt, weil ein vor Tagen abgestelltes Fahrzeug plötzlich in Brand gerät, so ist das Ereignis nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen. Das hat zur Folge, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Autos nicht in Anspruch genommen werden kann, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az.: I-1U 6/10).
Der Entscheidung lag die Klage eines Gebäudeversicherers zugrunde, der einen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Folgen eines Fahrzeugbrands in Regress nehmen wollte.
Ein 13 Jahre alter Lkw war an einem Freitag wegen
Klappergeräusche am Auspuff in eine Kfz-Werkstatt gebracht worden.
Obwohl eine eventuelle Reparatur frühestens am Montag durchgeführt
werden sollte, wurde das Auto in der Halle der Werkstatt abgestellt.
Kurz vor Reparaturbeginn geriet der Lkw in Brand. Dadurch entstand an der Halle ein Schaden von knapp 85.000 Euro. Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden. Er wollte jedoch den Kfz-Haftpflichtversicherer des Lkw in Regress nehmen. Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Ursache für den Brand ein Kurzschluss an der elektrischen Anlage des Lastkraftwagens.
Mit dem Argument, dass sich der Schaden nicht „beim
Betrieb" des Lkw ereignet habe, wies der Haftpflichtversicherer die
Forderungen als unbegründet zurück. Denn von einem Lkw, der sich in
völliger Betriebsruhe in einer Werkstatt und damit abseits des
öffentlichen Verkehrs befindet, gehe grundsätzlich keine Betriebsgefahr
im Sinne von Paragraf
7 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrs-Gesetz) aus.
Das Gesetz solle Dritte nämlich lediglich vor den Folgen von Gefahren schützen, die sich unmittelbar aus der Funktion eines Kfz als Fortbewegungs- und Transportmittel ergeben. Die Sache landete schließlich vor dem Düsseldorfer Landgericht. Doch dort erlitt der klagende Gebäudeversicherer eine Niederlage. Auch mit seiner beim Oberlandesgericht eingereichten Berufung hatte er keinen Erfolg.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb" im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes erfordert, dass ein Zusammenhang mit der
Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem
Transport dienenden Maschine besteht, so das Gericht. In dem zu
entscheidenden Fall war die Fortbewegungs- und Transportfunktion des
Lastkraftwagens jedoch aufgehoben.
Denn der Lkw war aus dem Verkehr herausgenommen und in die Werkstatthalle der Versicherungsnehmerin der Klägerin gebracht worden, um dort auftragsgemäß als Inspektions- und Instandsetzungs-Gegenstand behandelt zu werden. Durch den Brand hat sich folglich keine Gefahr realisiert, die von dem Lkw in seiner Eigenschaft als Verkehrsmittel ausging.
„Wird nun aber ein Lastkraftwagen zur Vorbereitung
von auftragsgemäßen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten zunächst
unverrichteter Dinge in einer Fremdwerkstatt über das Wochenende
stillgesetzt und kommt es dann infolge einer Selbstentzündung der
Fahrzeugelektrik zu einer das Gebäude beaufschlagenden Brandausbreitung,
so lässt sich eine solche Schadenentstehung schlechterdings nicht mehr
mit einem Fahrzeuggebrauch in Verbindung bringen", so das Gericht in
seiner Urteilsbegründung.
Die Regressansprüche des Gebäudeversicherers wurden daher als unbegründet zurückgewiesen. Zur Zulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof sahen die Richter ebenfalls keine Veranlassung.
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
(verpd) (ApoRisk)
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