Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Passend zur Jahreszeit hat das Landgericht Magdeburg ein Urteil zur Streu- und Räumpflicht von Gemeinden veröffentlicht. Die Entscheidung dürfte nicht jedem Fußgänger gefallen.
Kreuzungen und Einmündungen, von denen bekannt ist, dass sie häufig von Fußgängern frequentiert werden, muss eine Gemeinde so weit von Schnee und Eis befreien, dass eine gefahrlose Nutzung möglich ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Magdeburg hervor (Az.: 10 O 458/10).
Der Entscheidung lag eine Klage einer gesetzlichen Krankenkasse zugrunde. Eine dort versicherte 40-jährige Frau war im Januar 2001 als Fußgängerin im Bereich einer durch Passanten viel genutzten Magdeburger Kreuzung ausgerutscht. Dabei hatte sie sich erheblich verletzt.
Die Verletzte selbst verzichtete zwar darauf, die
Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.
Ihre Krankenkasse wollte jedoch von der Stadt die Behandlungskosten in
Höhe von 3.200 Euro erstattet haben. Die Kasse warf der Gemeinde vor,
ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, indem sie die
Kreuzung nicht ausreichend von Schnee und Eis geräumt hatte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war zwar die Straße, welche die Frau überqueren wollte, gestreut und abgestumpft worden. Die Übergangsbereiche zu den Bürgersteigen waren hingegen vereist und mit Trittspuren übersät.
Das reichte dem Magdeburger Landgericht aus, eine grundsätzliche Verantwortlichkeit der Gemeinde am Zustandekommen des Unfalls zu bejahen. Die Richter gaben der Klage der Krankenkasse daher zumindest teilweise statt.
Grundsätzlich, so das Gericht, ist eine Gemeinde
nicht dazu verpflichtet, alle Straßen und Wege von Schnee und Eis zu
räumen beziehungsweise zu streuen. Das gilt jedoch nicht für
verkehrswesentliche Kreuzungen und Einmündungen, die erfahrungsgemäß von
zahlreichen Fußgängern genutzt werden. Solche Bereiche sind zwingend so
weit zu räumen, dass sie gefahrlos begangen werden können.
Sollte sich der Schnee aufgrund von Vereisung nicht mehr ohne Weiteres wegschaufeln lassen, so sind andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihn zu entfernen. Denn Fußgängern ist es nicht zuzumuten, von einem nicht oder nur unzureichend geräumten Gehweg auf eine möglicherweise geräumte Fahrbahn für Fahrzeuge auszuweichen, so das Gericht.
Das Gericht lastete der Gestürzten allerdings ein
erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen ihres Unfalls an. Denn
Fußgänger haben sich bei Schnee- und Eisglätte grundsätzlich besonders
vorsichtig zu verhalten.
Dass das in dem entschiedenen Fall möglich gewesen wäre, belegt nach Ansicht der Richter die Tatsache, dass der sie begleitende Ehemann nicht zu Fall gekommen ist. Das Mitverschulden der Frau bewertete das Gericht mit 50 Prozent. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Im Juni 2008 hatte das Landgericht München I über
einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Auch die Münchener Richter kamen zu
dem Schluss, dass eine Gemeinde grundsätzlich dazu verpflichtet ist,
die gedachte Verlängerung von Gehwegen vor Glätte zu schützen.
„Denn andernfalls könnten Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock gehen, wollten sie nicht Gefahr laufen, bei der Überquerung einmündender Straßen zu stürzen", hieß es in der seinerzeitigen Urteilsbegründung.
Das Gericht ging jedoch auch in diesem Fall von einem erheblichen Mitverschulden der Verletzten aus. Die Richter warfen ihr vor, sich nicht ausreichend auf die Gegebenheiten eingestellt zu haben.
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