Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Eine Zoobesucherin war in einem frei zugänglichen Tiergehege verletzt worden. In dem anschließenden Schadenersatzprozess stellten die Richter heraus, dass ein Zoobetreiber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden kann.
Zoobesucher, die sich aufgrund einer freien, eigenverantwortlichen Entscheidung bewusst einer Gefahrensituation aussetzen, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sich genau diese Gefahr realisiert. Das hat das Landgericht Magdeburg in einem Urteil vom 3. November 2010 (Az.: 10 O 1082/10) entschieden.
Der Entscheidung lag der Fall einer 65-jährigen Zoobesucherin zugrunde. Diese hatte im Mai 2009 über eine Sicherheitsschleuse ein für Besucher zugängliches Affengehege betreten, in welchem die Affen frei herumliefen.
Vor der Schleuse befand sich ein Hinweisschild auf
dem es wörtlich hieß: „Betreten auf eigene Gefahr! Affen sind sehr
neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen. Bitte Ruhe! Machen Sie
keinen Lärm und keine hastigen Bewegungen und Hände weg! Auch kleine
Affen können empfindlich zubeißen!"
Zusätzlich zu dem Text waren auf dem Schild Bilder angebracht, die unter anderem einen blutenden Finger sowie einen brüllenden Affen symbolisierten.
Unmittelbar nachdem die Frau das Gehege betreten hatte, sprang ihr ein kleines Totenkopfäffchen auf den Kopf. Sie riss erschrocken ihre Hände nach oben mit dem Ergebnis, dass sie von dem Affen in einen ihrer Finger gebissen wurde.
Die Wunde entzündete sich so stark, dass die
Zoobesucherin stationär behandelt werden musste. Sie selber machte
gegenüber dem Zoo zwar keine Ansprüche geltend. Ihre gesetzliche
Krankenkasse verklagte dessen Betreiber jedoch auf Zahlung der
Behandlungskosten in Höhe von rund 5.400 Euro.
Doch damit hatte die Kasse keinen Erfolg. Das Magdeburger Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Angesichts der deutlichen Warnhinweise konnte die
Verletzte selber entscheiden und beurteilen, ob sie sich den Gefahren
aussetzen wollte, die mit dem Besuch des Affenfreigeheges verbunden
waren. Denn sie hätte sich ebenso gut auch lediglich den restlichen Zoo
anschauen können, so das Gericht.
Sie wusste also, was sie tat, als sie das Freigehege betrat. Gleichzeitig wusste sie, dass das Betreten mit gewissen Gefahren verbunden ist und sie beispielsweise keine hastigen Bewegungen machen und ihrer Hände schützen sollte.
Die Zoobesucherin hat gleichwohl ihre Hände nach oben gerissen, als ihr der Affe auf den Kopf sprang. Für die daraus resultierenden Folgen ist sie nach Überzeugung des Gerichts daher ausschließlich selbst verantwortlich. Ihrer Krankenkasse steht folglich kein Recht auf Erstattung der Behandlungskosten zu.
(verpd) (ApoRisk)
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