Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTURTEIL
Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss nach einem aktuellen Gerichtsurteil damit rechnen, dass sein Versicherer die Kosten für einen Fremdschaden zurückfordert.
Das unerlaubte Verlassen einer Unfallstelle schränkt die Möglichkeiten zur Schadenaufklärung eines Kfz-Haftpflichtversicherers in der Regel in eklatanter Weise ein. Der Versicherte kann sich auch dann auf keine mildernden Umstände berufen, wenn er kurz nach seiner Flucht erwischt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2010 hervor (Az.: 20 S 7/10), die nach neuem Recht getroffen wurde.
Ein Autofahrer hatte im April 2008 einen Verkehrsunfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Er konnte jedoch bereits rund eine Stunde später als Unfallverursacher identifiziert werden.
Sein Versicherer regulierte den Fremdschaden. Er
verlangte jedoch seine Aufwendungen in Höhe von rund 1.300 Euro nebst
Zinsen von dem Beklagten zurück.
Dieser war der Meinung, dass seine Unfallflucht keinen negativen Einfluss auf die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung sowie zur Schadenhöhe gehabt hatte. Denn schließlich sei er bereits kurz nach dem Unfall ermittelt worden. Im Übrigen habe er in der Folgezeit aktiv an der Aufklärung des Falls mitgewirkt. Der Versicherte hielt die Regressforderung daher für ungerechtfertigt.
Doch dem wollten weder das Amtsgericht noch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Düsseldorfer Landgericht folgen. Beide Instanzen gaben der Regressklage des Kfz-Haftpflichtversicherers in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte
unstreitig gegen seine Pflicht verstoßen, im Falle eines Unfalls am
Unfallort bleiben zu müssen. Er hat damit eine Obliegenheitsverletzung
im Sinne von Paragraf
28 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) begangen.
Die Richter zeigten sich außerdem davon überzeugt, dass der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat. „Denn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemein und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht dar", so das Gericht.
Ob die Obliegenheitsverletzung des Versicherten auf die Feststellung des Versicherungsfalls beziehungsweise auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat, ist nach Meinung des Gerichts unerheblich. Denn der Beklagte hat nach Meinung der Richter arglistig gehandelt.
Ein unerlaubtes Verlassen eines Unfallortes ist in
seiner Folge grundsätzlich mit dem Verschweigen maßgeblicher Umstände
durch den Versicherungsnehmer vergleichbar. Denn es ist potenziell dazu
geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des
Haftungsumfangs des Versicherers nachteilig zu beeinflussen.
Selbst wenn der Beklagte, wie von ihm behauptet, die Absicht gehabt haben sollte, sich nach Entdeckung seiner Tat aktiv an deren Aufklärung zu beteiligen, lässt das nach Meinung des Gerichts nicht den Vorwurf der Arglist entfallen. Denn bereits der von dem Versicherten nicht kalkulierbare, bloße Zeitablauf war dazu geeignet, die Interessen seines Versicherers nachhaltig zu beeinträchtigen.
Nach all dem wurde der Versicherte dazu verurteilt, die Aufwendungen seines Versicherers einschließlich Zinsen in vollem Umfang zu erstatten. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
(verpd) (ApoRisk)
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