Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Wer nach einem Unfall seinem Kfz-Versicherer den Namen seiner ihn begleitenden Geliebten als Zeugin nicht nennt, riskiert seinen Kasko-Versicherungsschutz. Das belegt ein aktuelles Urteil.
Einem Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall zunächst weigert, seinem Versicherer den Namen seiner Beifahrerin zu nennen, kann von seinem Kfz-Versicherer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungs-Obliegenheiten der Kasko-Versicherungsschutz versagt werden. Das gilt auch dann, wenn er den Namen nicht nennen wollte, weil es sich bei der Frau um seine Geliebte handelt, so das Landgericht Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 22 O 171/08).
Ein wegen mehrerer Betrugsdelikte vorbestrafter Porsche-Fahrer war im Sommer 2007 in Italien unterwegs, als er auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geriet und auf einem Acker seitlich mit einem Mast kollidierte.
Der Sportwagen wurde bei dem Unfall erheblich
beschädigt. Er war zwar noch fahrbereit. Doch wie sich bei der Rückkehr
nach Deutschland herausstellte, betrugen die Reparaturkosten rund 17.500
Euro.
In seiner Schadenmeldung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer erwähnte der Porsche-Fahrer zwar eine Beifahrerin. Deren Namen wollte er mit Rücksicht auf seine eigentliche Lebensgefährtin jedoch nicht nennen. Denn bei der Beifahrerin handelte es sich um seine Geliebte.
Er war erst nach mehrfacher Nachfrage einige Monate später dazu bereit, die Personalien der Frau preiszugeben. Als diese von dem Versicherer als Zeugin befragt wurde, konnte sie sich an das Unfallgeschehen nur noch rudimentär erinnern.
Der Versicherer verweigerte dem Sportwagen-Fahrer
daraufhin wegen vorsätzlicher Verletzung seiner
Aufklärungs-Obliegenheiten den Versicherungsschutz. Das von dem
Porsche-Fahrer angerufene Dortmunder Landgericht wies seine Klage jedoch
als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung des Versicherers.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger vorsätzlich seine Obliegenheiten aus den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung verletzt. Denn danach ist ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört es auch, dem Versicherer die Personalien ihm bekannter Unfallzeugen zu nennen.
Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen sind
nach Ansicht der Richter generell dazu geeignet, die Interessen eines
Kaskoversicherers zu gefährden. „Denn es besteht kein Zweifel, dass der
Kaskoversicherer für seine Regulierungs-Entscheidung über die zur
Verfügung stehenden Zeugen informiert sein muss, um die Angaben des
Versicherungsnehmers überprüfen zu können", so das Gericht.
In dem entschiedenen Fall kam erschwerend hinzu, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hatte und polizeilich nicht aufgenommen wurde. Zeugen waren daher von ganz besonderer Wichtigkeit.
Nach Ansicht des Gerichts kann es den Kläger auch nicht entlasten, dass er die Zeugin zunächst nicht benennen wollte, weil es sich um seine Geliebte handelte und er Angst davor hatte, dass seine Lebensgefährtin von der gemeinsamen Reise erfuhr. „Denn es ist nicht ersichtlich", so die Richter, „dass das Aufklärungsinteresse der Beklagten hinter dem Interesse des Klägers, seine Beziehungen störungsfrei zu koordinieren, zurücktreten müsste."
Den Versuch des Klägers, die Sache in einem
milderen Licht erscheinen zu lassen, weil er seinem Versicherer die
Personalien seiner Geliebten letztlich doch noch genannt hatte, hielten
die Richter ebenfalls für untauglich.
Denn weil die Zeugin erst Monate nach dem Unfall durch den Versicherer befragt werden konnte, hatte sie erhebliche Gedächtnislücken. Die Interessen des Versicherers an einer Aufklärung des Falls wurden daher in massiver Weise beeinträchtigt.
(verpd) (ApoRisk)
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