Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ABSICHERUNG
In der Vorweihnachtszeit treten an vielen Ecken Weihnachtsmänner, Nikoläuse und Co. auf. Doch wenn der Bartträger im roten Mantel dabei Schäden anrichtet, stellt sich oft die Haftungsfrage.
Ob im Kaufhaus, bei privaten Feiern oder öffentlichen Veranstaltungen - in der Winterzeit ist Hochsaison für Nikolaus, Knecht Rupprecht und Weihnachtsmann. Passiert während eines solchen Auftritts ein Missgeschick und kommen dadurch Personen oder Sachen zu Schaden, stellt sich meist die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt.
Ein Teil der Kandidaten für den Saisonjob als Nikolaus oder Weihnachtsmann wird sowohl von den Arbeitsagenturen als auch von privaten Vermittlern ausgewählt, die in der Regel auf die Einhaltung von Qualitätsstandards achten.
Eine Haftung im Fall etwaiger durch den Auftritt
verursachter Sach- oder Personenschäden schließen die Vermittler in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aber meist von vornherein
aus.
Derartige Freizeichnungsklauseln dürften - von den Fällen eines krassen Auswahlfehlers einmal abgesehen - grundsätzlich rechtswirksam sein, erklärt ein Experte auf diesem Gebiet. Der beruflich tätige Weihnachtsmann sei damit für eine hinreichende Haftpflichtversicherung selbst verantwortlich. Verursacht der Weihnachtsmann einen Schaden, kann der Kunde sich demzufolge nur an diesen selbst wenden.
Dabei hilft eine private Haftpflichtversicherung
dem Weihnachtsmann nicht weiter: Versichert werden nämlich in der Regel
keine Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des
Versicherten entstehen. Gelegentliche Dienstleistungen, auch gegen ein
bescheidenes Entgelt, werten die Versicherer zwar nicht zwingend als
Berufs- oder Gewerbeausübung.
Vermittelte Nikoläuse oder Weihnachtsmänner gelten jedoch tendenziell als hauptberufliche Künstler. Wer also nicht lediglich im Kreis der eigenen Familie den Weihnachtsmann spielt, ist gut beraten, sich zuvor von der Haftpflichtversicherung entsprechenden Deckungsschutz bestätigen zu lassen.
Aber auch für die eigenen Familienangehörigen kann die Bescherung böse enden. Ist der als Weihnachtsmann verkleidete Familienangehörige im gleichen Haftpflichtvertrag wie der Geschädigte mitversichert, weil er beispielsweise zum Haushalt dazugehört, kommt die Versicherung für keine Schäden auf.
Problematisch sind die sogenannten
Gefälligkeitsschäden. Nach deutscher Rechtsprechung haftet man nämlich
nicht für Schäden, die man bei der Erledigung eines erbetenen Gefallens
fahrlässig anrichtet. Für Schädiger wie Geschädigtem kann dies
gleichermaßen eine unangenehme Situation sein.
Aus diesem Grund versichern inzwischen viele Haftpflichtversicherer kleine Gefälligkeitsschäden in ihren neuen Verträgen mit.
Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit grob fahrlässig verursacht, ist dies grundsätzlich in der Privathaftpflicht-Versicherung versichert. Abgedeckt sind auch Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen. Vorsatz ist nicht versichert.
Ein zweifelsfreier Schadenhergang nutzt jedoch
nichts, wenn der Weihnachtsmann zwar tollpatschig, aber nicht versichert
ist. Denn nur rund 70 Prozent der Bundesbürger haben eine private
Haftpflichtversicherung.
Auf diesen Umstand hat die Versicherungswirtschaft mit der sogenannten Forderungsausfall-Deckung reagiert, die in der Regel mit einer Selbstbeteiligung angeboten wird. Dieser Versicherungsschutz ist teils in Komfortangeboten integriert oder kann als Zusatz zur privaten Haftpflicht abgeschlossen werden.
Die Forderungsausfall-Deckung kommt dann für den Schaden auf, wenn der Schädiger nicht bezahlt und auch bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel bei ihm nichts zu holen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschädigte einen solchen Versicherungsschutz in seiner Privathaftpflicht-Police mit abgedeckt hat.
Kommt umgekehrt der Weihnachtsmann selbst - etwa
auf der nicht gestreuten Eingangstreppe am Haus des Kunden - zu Schaden,
haftet der Kunde für die Folgen wie gegenüber jedem anderen Besucher.
Bei Besitzern eines selbst genutzten Einfamilienhauses werden solche Schäden in der Regel von deren privater Haftpflichtversicherung übernommen. Eigentümer von vermieteten Wohneinheiten müssen sich gegen die Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten extra über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht absichern.
(verpd) (ApoRisk)
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