Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHSURTEIL
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob der Käufer eines Autos, der wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktritt, auch einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hat.
Kann der Käufer eines Autos das Fahrzeug wegen eines Sachmangels nicht nutzen, so hat er auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung durch den Verkäufer, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil kürzlich entschieden (Az.: VIII ZR 145/09).
Die Klägerin hatte bei einem Autohändler einen gebrauchten Kleinwagen erworben. Für das Fahrzeug zahlte sie etwas mehr als 13.000 Euro.
Bei Übergabe des Autos stellte sich jedoch heraus,
dass es wegen eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der
Vorderachse weder betriebs- noch verkehrssicher war. Die Klägerin trat
daher vom Kaufvertrag zurück.
Wegen des Rücktritts kam es zum Streit, der letztlich per Gerichtsurteil zu Gunsten der Klägerin entschieden wurde. Der Autohändler wurde dazu verurteilt, ihr den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.
Der Autohändler weigerte sich jedoch, der Klägerin für die Zeit bis zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs eine von ihr in einem zweiten Verfahren eingeklagte Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen. Er war der Meinung, dass er hierzu wegen des Rücktritts der Klägerin von dem Kaufvertrag nicht verpflichtet sei.
Das sahen die Richter des Bundesgerichtshofs
anders. Sie gaben der Klage der Käuferin gegen den Autohändler dem
Grunde nach statt.
Ein Käufer eines Fahrzeugs, der wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktritt, hat nach Meinung des Bundesgerichtshofs für die Zeit bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung durch den Verkäufer.
Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist allerdings, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der
zu entscheidenden Sache jedoch der Fall. Demnach war nämlich der nicht
fachgerecht beseitigte Unfallschaden für den Verkäufer problemlos
erkennbar.
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Schadenminderungs-Pflicht allerdings dazu gehalten, binnen einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu vermeiden.
Weil sich die Klägerin für die Ersatzbeschaffung fast ein halbes Jahr lang Zeit gelassen hatte, hegten die Richter erhebliche Bedenken, ob sie ihrer Schadenminderungs-Pflicht nachgekommen ist. Die Sache wurde daher zur abschließenden Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
(verpd) (ApoRisk)
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