Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSUERTEIL
Ein Pkw hatte bei einem Unfall eine kaum sichtbare Eindellung erlitten. Der Halter wollte das Auto auf herkömmliche Weise, die Versicherung des Schädigers hingegen mit einer günstigeren Reparaturmethode instand setzen lassen. Man traf sich daher vor Gericht wieder.
Weist ein Fahrzeug nach einem Unfall eine kaum sichtbare Beschädigung auf, so kann der Versicherer des Unfallverursachers den Geschädigten auf die Möglichkeit einer Reparatur nach dem sogenannten Smart-Repair-Verfahren verweisen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls älter als drei Jahre ist, so das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 216/09).
Ein Pkw war beim Vorbeifahren von der sich öffnenden Tür eines anderen Fahrzeugs getroffen worden. Dabei entstand eine kaum sichtbare Eindellung.
Die Schuldfrage stellte kein Problem dar. Streit
gab es jedoch über die Methode, wie die Delle zu beseitigen sei. Das
Unfallopfer wollte den Schaden, wie von dem von ihm beauftragten
Kfz-Sachverständigen vorgeschlagen, nach herkömmlicher Methode in einer
markengebundenen Fachwerkstatt beseitigen lassen.
Im Gegensatz dazu bestand der Versicherer des Unfallverursachers darauf, die Delle durch eine Smart-Repair-Reparatur beheben zu lassen.
Diese Reparaturmethode war nämlich fast 700 Euro billiger. Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen wäre bei dieser Methode außerdem kein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung entstanden.
Der Geschädigte war jedoch der Meinung, dass eine
solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden ist und zu
unerkannten Lackbeschädigungen führen könne. Diese würden sich seiner
Meinung nach möglicherweise erst später bemerkbar machen.
Er bestand daher darauf, den Schaden nach der herkömmlichen Reparaturmethode abrechnen zu dürfen, zumal eine Smart-Repair-Reparatur nicht den Vorgaben des Fahrzeugherstellers entsprechen würde.
Doch dem wollte weder das Amtsgericht noch das in Berufung angerufene Landgericht folgen. Seine Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Nach den Ausführungen des von dem Gericht
beauftragten Sachverständigen befand sich nur etwa 2,5 Kilometer vom
Wohnort des Geschädigten entfernt eine Werkstatt, die sich auf die
Beseitigung von Bagatellschäden spezialisiert hatte. Diese ist seit
etlichen Jahren für ihre hochwertige Arbeit bekannt.
Der Kläger war daher im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht dazu gehalten, sich von dem Versicherer des Unfallverursachers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen. Seinen Einwand eines eventuellen Spätschadens ließ das Gericht nicht gelten. Denn grundsätzlich ist der Versicherer des Unfallverursachers für die Folgen einer eventuell fehlgeschlagenen Reparatur verantwortlich.
Folgt man der Urteilsbegründung, so ist ein Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zumindest immer dann möglich, wenn ein beschädigtes Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Das war in der zu entscheidenden Sache der Fall, sodass die Klage zurückzuweisen war. Auch eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.
(verpd) (ApoRisk)
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