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  • 10.12.2010 – Abgeschossen
    10.12.2010 – Abgeschossen
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Ein Motorradfahrer war beim Vorbeifahren an einem Sportplatz von einem Ball getroffen worden und gestürzt. Weil er die Örtlichkeit bestens kann...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Abgeschossen

 

Ein Motorradfahrer war beim Vorbeifahren an einem Sportplatz von einem Ball getroffen worden und gestürzt. Weil er die Örtlichkeit bestens kannte, wollte der Sportverein jedoch keinen Schadenersatz zahlen. Der Fall landete daher vor Gericht.

Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden, haben in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch ein Mitverschulden treffen. Das hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Detmold mit Urteil vom 20. Oktober 2010 entschieden (Az.: 12 O 172/09).

Ein Motorradfahrer war im Frühjahr mit seinem an diesem Tag zugelassenen, fabrikneuen Bike an einem Sportplatz seines Heimatorts vorbeigefahren.


Verirrter Fußball


Das Gelände des Sportplatzes befand sich etwa vier Meter oberhalb der Straße. Es war mit einem zwei Meter hohen Maschendrahtzaun gesichert, der allerdings an einigen Stellen löchrig war und einen ungeschützten Durchgang zur Straße hin aufwies.

Wie es der Zufall wollte, verirrte sich genau durch diesen Durchgang ein verschossener Fußball. Wegen des Balls kam der Biker zu Fall. Durch den Sturz erlitt der Mann eine zum Glück eher harmlose Halswirbelverletzung sowie diverse Prellungen. Außerdem wurde sein Motorrad beschädigt.


Kein Anspruch für Insider?


Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht wies der Sportverein, der für den Platz verantwortlich war, mit der Begründung zurück, dass der Kläger als Vereinsmitglied die Örtlichkeit und die Trainingszeiten bestens kannte.

Er hätte den Sportplatz daher nur mit äußerster Vorsicht passieren dürfen. Denn dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Sache landete schließlich vor dem Detmolder Landgericht. Doch mit seiner gegen seinen Verein eingereichten Klage hatte der Motorradfahrer nur zum Teil Erfolg.


Verkehrssicherungs-Pflicht besteht generell


Nach Ansicht des Gerichts steht es außer Frage, dass der Sportverein seine ihm obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Der Verein war nicht nur dazu verpflichtet, den Maschendrahtzaun in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Er hätte auch die Durchgangsöffnung zur Straße gegen das Durchfliegen verschossener Bälle sichern müssen. Der Verein ist dem Kläger daher grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.


Mitverschulden


Das Gericht ist allerdings der Meinung, dass den Biker ein Mitverschulden an dem Vorfall trifft. Als ortskundiges Mitglied des Vereins hätte er in der Tat damit rechnen müssen, dass ein verirrter Ball auf die Straße fliegen konnte.

Er hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Motorrades mit 30 Prozent.

(verpd) (ApoRisk)

 

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