Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ein Motorradfahrer war beim Vorbeifahren an einem Sportplatz von einem Ball getroffen worden und gestürzt. Weil er die Örtlichkeit bestens kannte, wollte der Sportverein jedoch keinen Schadenersatz zahlen. Der Fall landete daher vor Gericht.
Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden, haben in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch ein Mitverschulden treffen. Das hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Detmold mit Urteil vom 20. Oktober 2010 entschieden (Az.: 12 O 172/09).
Ein Motorradfahrer war im Frühjahr mit seinem an diesem Tag zugelassenen, fabrikneuen Bike an einem Sportplatz seines Heimatorts vorbeigefahren.
Das Gelände des Sportplatzes befand sich etwa vier
Meter oberhalb der Straße. Es war mit einem zwei Meter hohen
Maschendrahtzaun gesichert, der allerdings an einigen Stellen löchrig
war und einen ungeschützten Durchgang zur Straße hin aufwies.
Wie es der Zufall wollte, verirrte sich genau durch diesen Durchgang ein verschossener Fußball. Wegen des Balls kam der Biker zu Fall. Durch den Sturz erlitt der Mann eine zum Glück eher harmlose Halswirbelverletzung sowie diverse Prellungen. Außerdem wurde sein Motorrad beschädigt.
Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen
wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht wies der Sportverein,
der für den Platz verantwortlich war, mit der Begründung zurück, dass
der Kläger als Vereinsmitglied die Örtlichkeit und die Trainingszeiten
bestens kannte.
Er hätte den Sportplatz daher nur mit äußerster Vorsicht passieren dürfen. Denn dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Sache landete schließlich vor dem Detmolder Landgericht. Doch mit seiner gegen seinen Verein eingereichten Klage hatte der Motorradfahrer nur zum Teil Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts steht es außer Frage,
dass der Sportverein seine ihm obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht
verletzt hat. Der Verein war nicht nur dazu verpflichtet, den
Maschendrahtzaun in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Er hätte auch die Durchgangsöffnung zur Straße gegen das Durchfliegen verschossener Bälle sichern müssen. Der Verein ist dem Kläger daher grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Das Gericht ist allerdings der Meinung, dass den
Biker ein Mitverschulden an dem Vorfall trifft. Als ortskundiges
Mitglied des Vereins hätte er in der Tat damit rechnen müssen, dass ein
verirrter Ball auf die Straße fliegen konnte.
Er hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Motorrades mit 30 Prozent.
(verpd) (ApoRisk)
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