Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Weil die Ausfahrt seiner Kfz-Werkstatt blockiert war, suchte sich ein Autofahrer einen anderen Weg und rutschte dabei in eine Kfz-Grube. Vor Gericht musste geklärt werden, ob der Werkstattbesitzer schadenersatzpflichtig ist.
Wenn ein Kunde einer Kfz-Werkstatt das Gelände nicht über die dafür vorgesehene Ein- und Ausfahrt verlässt, sondern über den deutlich markierten TÜV-Überprüfungsbereich fährt und sein Fahrzeug dabei in eine Grube gerät, ist der Werkstattinhaber für den dadurch entstandenen Schaden nicht in jedem Fall verantwortlich. Je nach den Umständen des Falls kann den Kunden sogar die Alleinschuld treffen. Dies ist der Tenor eines Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.9.2010 (Az.: 10 C 31/10).
Das Amtsgericht Gummersbach hatte über den Fall eines Werkstattkunden zu urteilen, dem die Ausfahrt aus dem Betriebsgelände durch einen anderen Pkw versperrt wurde. Anstatt kurz zu warten oder die Mitarbeiter der Werkstatt darum zu bitten, dass sie die Ausfahrt frei machen, beschloss er, sich einen anderen Ausweg zu suchen.
Dabei geriet er in den durch eine Überdachung und andersfarbige Bodenbeläge deutlich gekennzeichneten Durchfahrts- und Überprüfungsbereich, in dem TÜV-Abnahmen durchgeführt werden. Sein Fahrzeug rutschte teilweise in eine Untersuchungsgrube.
Dadurch entstand ein Sachschaden von 1.393,24 Euro. Den wollte er von dem Werkstattbesitzer erstattet haben, weil dieser aus seiner Sicht seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Dieser wehrte sich dagegen, weil er fand, dass der
Prüfstand und die Grube aufgrund der baulichen Beschaffenheit
ausreichend erkennbar gewesen seien.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Der Werkstattbesitzer sei seiner Pflicht, für eine ausreichend gesicherte und beleuchtete Zufahrt zu seinen Betriebsräumen zu sorgen, durch die Schaffung einer ordnungsgemäß gesicherten Ein- und Ausfahrt nachgekommen.
Darüber hinaus sei es ihm nicht zuzumuten, dass er jeden möglichen Zugangsweg absichere beziehungsweise das gesamte Betriebsgelände ausleuchte.
Die Kunden müssten ihren Beitrag dazu leisten, um
sich nicht selbst zu gefährden - schon alleine deshalb treffe den Kläger
eine Mitschuld. Im vorliegenden Fall sei die Schädigung durch einen
Unfall durch das Befahren des Prüftands mit der Grube für ihn sowohl
vorhersehbar als auch vermeidbar gewesen.
Es habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden, diesen Weg zu wählen - der Kläger hätte einfach ein paar Minuten warten oder ins Büro gehen und um Hilfe bitten können.
„Zusammengenommen begründen diese Umstände die Annahme eines schwerwiegenden Verschuldens seitens des Klägers, welches eine Haftung der Beklagten ausschließt", so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
(verpd) (ApoRisk)
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