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  • 22.11.2010 – Teurer Wasserschaden
    22.11.2010 – Teurer Wasserschaden
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Ein Mieter musste wegen eines Wasserrohrbruchs vorübergehend bei Freunden wohnen. Wegen des dadurch entstandenen Mehraufwands verklagte er sei...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Teurer Wasserschaden

 

Ein Mieter musste wegen eines Wasserrohrbruchs vorübergehend bei Freunden wohnen. Wegen des dadurch entstandenen Mehraufwands verklagte er seinen Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz. Wie das Gericht entschied.

Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserleitungen regelmäßig auf mögliche Schäden hin untersuchen zu lassen. Ein Mieter hat daher keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz, wenn es unerwartet zu einem Rohrbruch kommt. Das hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg kürzlich entschieden (Az.: 13 S 58/10).

Kurz nach dem Abschluss des Mietvertrages war es in der Wohnung des Klägers zu einem erheblichen Leitungswasserschaden gekommen.


Mehraufwand in Form von Fahrtkosten


Während der Zeit der Instandsetzung war die Wohnung unbewohnbar. Der Kläger zog daher vorübergehend zu Freunden. Denen musste er zwar keine Miete bezahlen, dem Kläger entstanden jedoch Mehraufwendungen in Höhe erhöhter Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte. Diesen Mehraufwand verlangte er von seinem Vermieter erstattet.

Doch dieser war sich keiner Schuld bewusst. Er lehnte es daher ab, den Forderungen nachzukommen.

Nachdem der Mann in der ersten Instanz mit seiner Klage Erfolg hatte, erlitt er in der Berufungsverhandlung vor dem Dortmunder Landgericht eine Niederlage.


Fehlendes Verschulden


Entsteht einem Mieter wegen eines Mangels an der Mietsache ein Schaden, so ist sein Vermieter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, so das Gericht. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.

Davon gingen die Richter in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. Denn der Vermieter konnte nachweisen, dass es seit Jahren keinerlei Undichtigkeiten oder gar Rohrbrüche in seinem Haus gegeben hatte.

Nach Meinung des Gerichts ist ein Vermieter aber nicht dazu verpflichtet, das Rohrleitungssystem seines Hauses ohne besondere Veranlassung regelmäßigen Inspektionen unterziehen zu lassen. Kommt es zu einem Leitungswasserschaden, so hat sich folglich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Für dessen Folgen kann ein Vermieter aber nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Auch zur Zulassung einer Revision sahen die Richter keine Veranlassung.


Schutz durch Hausratversicherung


Mit einer passenden Hausratversicherung hätte der Mieter sich die rechtliche Auseinandersetzung sparen können. Denn in den meisten aktuellen Hausratpolicen sind entstehende Hotelkosten mitversichert, wenn eine Wohnung beispielsweise durch einen Leitungswasserschaden unbewohnbar wird.

Die jeweilige Erstattungshöhe ist den Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen oder kann beim Versicherungsfachmann nachgefragt werden. Der Geschädigte hätte sich dann auf Versichererkosten ein Hotel in der Nähe seiner Arbeitsstätte suchen können. Ihm wären in diesem Fall auch gar keine erhöhten Fahrkosten entstanden.

(verpd) (ApoRisk)

 

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