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  • 22.11.2010 – Dumm geparkt
    22.11.2010 – Dumm geparkt
    SICHERHEIT – BEHINDERUNG Wer sein Fahrzeug in der Nähe einer Einmündung parkt, sollte sehr genau auf den einzuhaltenden Mindestabstand achten. Denn sonst kann die Sache te...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


BEHINDERUNG

Dumm geparkt

 

Wer sein Fahrzeug in der Nähe einer Einmündung parkt, sollte sehr genau auf den einzuhaltenden Mindestabstand achten. Denn sonst kann die Sache teuer werden, wie ein aktueller Fall zeigt.

Parken Autofahrer ihr Fahrzeug im Bereich einer Einmündung nicht in einer Entfernung von mindestens fünf Metern zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, müssen sie damit rechnen, dass es auf ihre Kosten abgeschleppt wird. Das gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (Az.: 6 K 512/08) selbst dann, wenn es zu keiner konkreten Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist.

Eine Autofahrerin hatte auf der Suche nach einem freien Parkplatz nur noch eine Stellfläche im Bereich einer Einmündung gefunden. Doch entgegen der Vorschrift von Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO (Straßenverkehrsordnung), die einen Mindestabstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten von fünf Metern vorschreibt, betrug der von der Klägerin eingehaltene Abstand gerade einmal 1,35 Meter.

Nachdem eine Überwachungskraft der Gemeinde diesen Zustand gut 25 Minuten geduldet hatte, ließ sie das Fahrzeug auf Kosten der Fahrerin abschleppen.

Diese erhielt ihr Auto erst wieder, nachdem sie der Abschleppfirma 129 Euro gezahlt hatte. Doch weil sie die Abschleppaktion für unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich hielt, forderte sie das Geld von der Gemeinde zurück. Denn trotz des geringen Abstandes zu der Einmündung habe sie niemanden konkret behindert.


Gefährdung der öffentlichen Sicherheit


Die Gemeinde folgte dem Begehren der Klägerin jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht landete. Dort erlitt die Fahrzeughalterin eine Niederlage.

Nach Überzeugung des Gerichts war die Abschleppmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit nötig. Denn die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Daher liegt eine Gefahr beziehungsweise Störung bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - in diesem Fall straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird, so das Gericht.

Ein verbotswidrig im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich geparktes Fahrzeug erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht somit die Gefahr von Unfällen.

Gefährdet sind insbesondere die Fahrbahn überquerende Fußgänger. Dies gilt in ganz besonderem Maße für Kinder, weil sie von anderen Verkehrsteilnehmern nur erschwert wahrgenommen beziehungsweise diese nur erschwert sehen können.


Keine konkrete Behinderung oder Gefährdung nötig


Die mit in der einschlägigen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen zu vermeiden, wird somit durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt.

Das Gericht hält es daher für gerechtfertigt, solche Fahrzeuge auch ohne eine konkret nachgewiesene Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abschleppen zu lassen. Einer konkreten Gefährdung beziehungsweise Behinderung bedarf es nach Ansicht des Gerichts im Übrigen auch in anderes gelagerten Situationen nicht.

Ein Fahrzeug darf auch dann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, wenn zum Beispiel der Bürgersteig zugeparkt wird oder ein Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt. Gleiches gilt auch für Fälle, wenn ein Fahrzeug rechtswidrig in einer Feuerwehrzufahrtszone oder auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz abgestellt wird.

(verpd) (ApoRisk)

 

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