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  • 20.11.2010 – Wer auffährt, hat nicht immer die alleinige Schuld
    20.11.2010 – Wer auffährt, hat nicht immer die alleinige Schuld
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Bei Auffahrunfällen muss der Hintermann für den gesamten Schaden aufkommen, so die landläufige Meinung. Dass dies nicht immer gilt, zeigt ein a...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Wer auffährt, hat nicht immer die alleinige Schuld

 

Bei Auffahrunfällen muss der Hintermann für den gesamten Schaden aufkommen, so die landläufige Meinung. Dass dies nicht immer gilt, zeigt ein aktuelles Urteil.

Auch wenn der Vordermann einen Auffahrunfall dadurch mitverschuldet hat, dass er entgegen den Verkehrsregeln links abbiegen wollte und sein Auto praktisch bis zum Stillstand abgebremst hat, trifft den Fahrer des hinteren Fahrzeugs die überwiegende Schuld, wenn er unaufmerksam war. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal vor Kurzem in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt (Az.: 33 C 25/09).

In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, war es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall auf dem linken Fahrstreifen gekommen.


Falsche Interpretation


Der Fahrer des ersten Autos ging davon aus, er könne nach links abbiegen, weil es keine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung gab. Dabei übersah er aber, dass ein Schild mit einem weißen Pfeil auf blauem Grund das Gegenteil bestimmte.

Der Autofahrer näherte sich langsam der Kreuzung, blinkte links und bremste, bis sein Fahrzeug fast zum Stillstand kam. In diesem Augenblick fuhr der Fahrer des zweiten Wagens von hinten auf. Dieser hatte kurz zur Seite gesehen, weil er auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, und dabei das Abbremsen nicht bemerkt.


Unaufmerksamkeit entscheidend


Der vordere Fahrer wollte von dem Hintermann den Gesamtschaden erstattet bekommen. Dieser lehnte das ab und gab an, der Kläger habe besonders scharf abgebremst. Das wurde aber von den Zeugen nicht bestätigt.

Das Gericht sah stattdessen drei Viertel der Schuld beim Auffahrenden. Die unaufmerksame Fahrweise sei die nachhaltigere Ursache für das Unfallereignis gewesen. Ein Viertel der Schuld trifft aber den Vordermann, weil er gegen Paragraf 3 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen habe, wonach Fahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(verpd) (ApoRisk)

 

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