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  • 14.11.2010 – Besonderer Schutz für pflegende Angehörige
    14.11.2010 – Besonderer Schutz für pflegende Angehörige
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Pflegende Familienangehörige stehen während ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob dies auch dann gilt, ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Besonderer Schutz für pflegende Angehörige

 

Pflegende Familienangehörige stehen während ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob dies auch dann gilt, wenn sie den zu Pflegenden in den Urlaub begleiten, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Eine Person, die ihre Angehörigen pflegt und sie in den Urlaub begleitet, steht auch auf den Wegen zum und vom Urlaubsort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden (Az.: L 4 U 57/09).

Geklagt hatte eine Frau, die ihre pflegebedürftigen Eltern (Pflegestufe I beziehungsweise II) in einen Spanienurlaub begleitet und sie auch am Urlaubsort gepflegt hatte. Die Klägerin war als nicht erwerbsmäßige Pflegerin anerkannt. Sie pflegte ihre Eltern auch an ihrem Wohnort.


Sturz auf Flughafengelände


Unmittelbar nach dem Rückflug stürzte die Klägerin auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf schwer. Dabei zog sie sich einen komplizierten Oberschenkel-Halsbruch zu.

Mit dem Argument, dass die Begleitung ihrer Eltern nicht zur versicherten Pflegetätigkeit gehört habe, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Die Sache landete schließlich vor Gericht.

Dort erlitt die Berufsgenossenschaft eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Klägerin zweifelsfrei zu dem gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) versicherten Personenkreis. Ihr Unfall ist daher als Wegeunfall zu werten.


Eine Frage des Motivs


Das Motiv, ihre Eltern zu begleiten, bestand nämlich ganz überwiegend darin, sie auch während des Urlaubs zu pflegen. Andere persönliche Motive, wie etwa der mögliche Wunsch, selber einen Urlaub in Spanien verbringen zu wollen, spielen unter diesen Umständen eine völlig untergeordnete Rolle.

Die Richter stimmten der Berufsgenossenschaft zwar zu, dass die reinen Wege zwischen der Wohnung der Pflegebedürftigen und dem Urlaubsort nicht zur versicherten Pflegetätigkeit gehören.

Die Klägerin hat sich zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zur Wohnung ihrer Eltern befunden, in welcher sie während ihrer Pflegetätigkeit ebenfalls unter dem Schutz der gesetzliche Unfallversicherung steht. Der Zwischenfall ist daher als versicherter Wegeunfall zu werten.

(verpd) (ApoRisk)

 

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