Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Geschädigten kann es bei der Regulierung eines Schadens oft nicht schnell genug gehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, dass man einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine ausreichende Zeit zur Bearbeitung einräumen muss, ehe man auf dessen Kosten Klage einreichen darf.
Einem Kfz-Haftpflichtversicherer muss auch bei einer eindeutigen Sach- und Rechtslage eine Regulierungsfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt werden. Reicht ein Geschädigter vor Ablauf dieser Frist Klage ein, so muss er die Kosten des Verfahrens selber zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart kürzlich entschieden (Az.: 3 W 15/10).
Ein Autofahrer war am 3. November 2009 unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Bereits einen Tag später meldete sich der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, indem er ihm die Schadennummer mitteilte, ihm einen Fragebogen für Anspruchsteller überließ und ihm ein sogenanntes „Reparatur-Service-Paket" anbot.
Trotz allem beauftragte der Unfallgeschädigte am 5
November einen Anwalt. Fünf Tage später bestätigte der Versicherer
diesem gegenüber seine grundsätzliche Bereitschaft, den Schaden
regulieren zu wollen.
Nachdem der Anwalt dem Versicherer mit Schreiben vom 16. November die Reparaturkosten-Rechnung und drei Tage später die Mietwagenrechnung überlassen hatte, setzte er zur Regulierung des Schadens eine Frist bis zum 24. November 2009.
Diese Frist ließ der Versicherer verstreichen. Der Anwalt reichte daher am 3. Dezember Klage ein, welche dem Versicherer am 10. Dezember zugestellt wurde. Fünf Tage später wurde der Schaden in voller Höhe reguliert.
Der Versicherer weigerte sich jedoch, die im
Zusammenhang mit der Klageeinreichung entstandenen Verfahrenskosten zu
übernehmen. Nach seiner Meinung war nämlich die Frist, welche ihm von
dem Anwalt des Klägers zur Regulierung des Schadens eingeräumt worden
war, deutlich zu kurz.
Auch in durchschnittlichen Schadenfällen sei einem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Zugang des spezifizierten Anspruchschreibens zu gewähren.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Stuttgarter Oberlandesgericht an. Es wies die Klage des Geschädigten auf Zahlung der Verfahrenskosten als unbegründet zurück.
Nach Eingang des Schreibens vom 16. November, mit welchem dem Versicherer die Reparaturkosten-Rechnung überlassen wurde, hat er drei Wochen und zwei Tage gebraucht, um den Schaden zu regulieren.
Ein solcher Regulierungszeitraum reicht nach
Ansicht des Gerichts aus, um nicht in Verzug zu geraten. Denn selbst bei
einfach gelagerten Fällen ist einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine
Prüfungsfrist von mindestens vier Wochen ab Eingang der konkreten
Schadenbezifferung einzuräumen.
„Bei der Bearbeitung von Schadenersatz-Forderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der Anzahl der an sie herangetragenen Schadenregulierungen berücksichtigen.
Es ist einem Versicherungs-Unternehmen daher nicht zuzumuten, jeweils sicherzustellen, innerhalb einer kürzeren Frist die Schadenregulierung abzuwickeln", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Nach Ansicht der Richter ist es einem Geschädigten umgekehrt durchaus zuzumuten, vor Klageerhebung mindestens vier Wochen ab der konkreten Schadenbezifferung zu warten. Begründung: Reparaturwerkstätten bestehen in Versicherungsfällen in der Regel nicht auf eine sofortige Bezahlung.
(verpd) (ApoRisk)
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