Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Pflegeheim für die Folgen verantwortlich gemacht werden, wenn ein Heimbewohner stürzt?
Der Schutz der Pflegebedürftigen eines Pflegeheims muss nicht über das übliche Maß hinausgehen. Wenn ein Pfleger aufgrund langer Übung nicht damit rechnen muss, dass ein Heimbewohner bei einer üblichen Pflegemaßnahme stürzt, so kann das Pflegeheim nicht für die Folgen des Unfalls zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 11 O 660/09).
Der Entscheidung lag der Fall eines 85-jährigen Pflegebedürftigen zugrunde, der unter zahlreichen körperlichen Gebrechen litt. Er war unter anderem sowohl beim Gehen als auch beim Stehen ein wenig unsicher.
Trotz allem ließ es sich der inkontinente
Pflegebedürftige nicht nehmen, das Wechseln seiner Windeln im Stehen
durchführen zu lassen. Dazu stellte er sich neben sein Bett und stützte
sich mit beiden Händen am Nachtschränkchen ab.
Das ging lange Zeit gut. Doch eines Tages kam der Pflegebedürftige beim Windelwechsel unvermittelt zu Fall. Dabei verletzte er sich schwer.
Seine gesetzliche Krankenkasse war der Meinung,
dass das Pflegepersonal keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung
eines denkbaren Sturzes ihres Versicherten getroffen hatte. Sie
verlangte von dem Pflegeheim daher die Erstattung der von ihr
aufgewendeten Heil- und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 8.000
Euro.
Das Pflegeheim war sich jedoch keiner Pflichtverletzung bewusst. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt die gesetzliche Krankenkasse eine Niederlage.
Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist nach Ansicht des Gerichts auf jenes Maß begrenzt, das mit vernünftigem finanziellen und persönlichem Aufwand realisiert werden kann.
Maßstab sind dabei insbesondere die Würde sowie die Interessen und die persönlichen Bedürfnisse der Heimbewohner. Deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung ist so weit wie möglich zu wahren und zu fördern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der
Heimbewohner trotz gewisser Unsicherheiten bis zu seinem Unfall weder
beim Gehen noch beim Stehen ernst zu nehmende Probleme. Er benötigte
dabei keinerlei Unterstützung durch das Pflegepersonal.
Dieses war daher nicht dazu verpflichtet, dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten, den Windelwechsel im Stehen durchzuführen, nicht zu entsprechen oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, so das Gericht.
Der Unfall ereignete sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich. Er ist somit der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Patienten zuzuordnen, für welche das Pflegeheim keinerlei Verantwortung zu übernehmen hat. Die Klage der Krankenkasse wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
(verpd) (ApoRisk)
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