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  • 06.11.2010 – Zwischen Pflichtbewusstsein und Vergnügen
    06.11.2010 – Zwischen Pflichtbewusstsein und Vergnügen
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Eine Lehrerin war auf einer dem Image ihrer Schule dienenden Veranstaltung verunfallt, an der sie ohne unmittelbaren Auftrag ihres Dienstherren t...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Zwischen Pflichtbewusstsein und Vergnügen

 

Eine Lehrerin war auf einer dem Image ihrer Schule dienenden Veranstaltung verunfallt, an der sie ohne unmittelbaren Auftrag ihres Dienstherren teilgenommen hatte. Als dieser die Anerkennung als Dienstunfall verweigerte, landete der Fall vor Gericht.

Nimmt eine Lehrerin ohne ausdrückliche Weisung ihres Arbeitgebers an einer dem Image der Schule dienenden Veranstaltung teil, so ist ein dabei erlittener Unfall nicht als Dienstunfall zu werten, so das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil vom 7. Oktober 2010 (Az.: 5 K 225/10.GI).

Eine Grundschullehrerin hatte aus Dank und Anerkennung für die Arbeit des Fördervereins ihrer Schule an einem Kirmesumzug teilgenommen, bei dem der Verein mit einer eigenen Gruppe vertreten war. Dabei erlitt sie einen Unfall.


Gesellschaftliche Verpflichtung


Die Unfallfolgen wollte sie als Dienstunfall anerkannt wissen. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei von der Schule erwünscht gewesen und vor allem als gesellschaftliche Verpflichtung angesehen worden.

Hätte kein Vertreter der Schule an dem Umzug teilgenommen, so hätte man sich dafür entschuldigen müssen, so die Lehrerin in der Begründung ihrer Forderung. Nach ihrer Ansicht war die Teilnahme daher als dienstliche Veranstaltung anzusehen.

Der Dienstherr weigerte sich jedoch, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Der Fall landete daher vor dem Gießener Verwaltungsgericht. Dort erlitt die Lehrerin eine Niederlage.


Fehlende Weisung


Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vorfall nur dann als Dienstunfall anerkannt werden müssen, wenn die Klägerin von ihrem Dienstherren eine Weisung erhalten hätte, an der Veranstaltung teilzunehmen. Eine solche Weisung lag aber nachweislich nicht vor.

Der Kirmesumzug und die Teilnahme des Fördervereins der Schule standen nach Auffassung des Gerichts auch nicht in einem so engen Zusammenhang mit der Dienstausübung der Klägerin, dass die Annahme einer Dienstveranstaltung gerechtfertigt gewesen wäre.

Denn der Umzug wurde weder von der Schule organisiert noch hat er eine entscheidende Prägung durch die Schule beziehungsweise den Förderverein erhalten. Die Klage der Lehrerin wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(verpd) (ApoRisk)

 

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