Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Wer wichtige Fragen seines Versicherers nach einem Schadenfall nicht oder unzureichend beantwortet, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das belegt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Gibt ein Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls trotz mehrmaliger Nachfrage keine Auskunft zum Alkoholkonsum des Fahrers, so ist sein Vollkaskoversicherer dazu berechtigt, ihm wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz zu versagen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Paderborn hervor (Az.: 4 O 96/10).
Die Klägerin hatte beim beklagten Versicherer für ihren gemeinsam mit ihrem Ehemann erworbenen und genutzten Pkw eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
In den Versicherungs-Bedingungen hieß es unter anderem: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen. (...) Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz (...)"
Im Juli 2009 hatte das Ehepaar Gäste eingeladen. Im
Laufe des Abends wurde Alkohol getrunken. Nach einem Streit mit seiner
Frau verließ der Mann der Klägerin in der Nacht die Wohnung und fuhr mit
dem versicherten Fahrzeug davon.
Weit nach Mitternacht kam er mit dem Pkw in einer Rechtskurve von der Straße ab. Dabei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt. Bei dem Unfall wurden auch eine Straßenlaterne, ein Zaun sowie eine Mauer und Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen.
Ohne zuvor die Polizei benachrichtigt zu haben,
begab sich der Ehemann der Klägerin nach Hause. Dort angekommen erzählte
er seiner Frau von dem Vorfall. Diese suchte daraufhin gemeinsam mit
ihrem Mann sowie ihrer Tochter und dessen Lebensgefährten den Unfallort
auf und informierte die Polizei.
Noch ehe diese am Ort des Geschehens eintraf, entfernte sich der Ehemann der Klägerin erneut von der Unfallstelle. Er wurde später wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt.
Im Schadenformular ihres Vollkaskoversicherers ließ die Ehefrau die Frage nach einem Alkoholgenuss des Fahrers ihres Fahrzeuges offen. Trotz fünfmaliger schriftlicher Nachfrage des Versicherers beantwortete sie diese Frage auch in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin bestätigte ihrem Versicherer in einem
Telefax lediglich, dass ihr Mann das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls
gefahren habe, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren aber inzwischen
erledigt sei. Angaben zum Alkoholgenuss ihres Mannes enthielt auch das
Fax nicht.
Der Vollkaskoversicherer versagte der Ehefrau daher wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz. Mit ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage auf Zahlung des Fahrzeugschadens in Höhe von knapp 9.000 Euro hatte sie keinen Erfolg.
Die vierte Zivilkammer des Paderborner Landgerichts teilte die Ansicht des Versicherers, dass die Klägerin vorsätzlich ihre Obliegenheiten verletzt hat. Der Grund: Sie habe die Fragen nach dem Alkoholkonsum ihres Mannes in der Schadenanzeige nicht beantwortet und auch auf spätere Nachfragen nicht reagiert.
Nach Meinung der Richter ist nämlich auch die Nichtbeantwortung einer von einem Versicherer gestellten Frage als Obliegenheitsverletzung anzusehen, was zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sich der Versicherungsnehmer weigert, Auskünfte zu erteilen.
Eine Nichtbeantwortung stellt allerdings nur dann
eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn einem Versicherungsnehmer die
Beantwortung der Frage wegen entsprechender Kenntnisse möglich gewesen
wäre, so das Gericht.
Davon gingen die Richter in der zu entscheidenden Sache jedoch aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigten sie sich überzeugt davon, dass die Ehefrau von einer Alkoholisierung ihres Mannes wusste. Sie hat jedoch die Fragen des Versicherers nach einem Alkoholkonsum des Fahrers trotz dieser Kenntnis vorsätzlich nicht beantwortet.
Diesen Schluss zog das Gericht aus der Aussage, welche die Klägerin gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten gemacht hatte. Diesem gegenüber hatte sie eingeräumt, dass ihr Mann am Abend vor dem Unfall „einige Wodka und mehrere Flaschen Bier" getrunken hatte.
Da die Klägerin in dem Schadenformular ihres Versicherers ordnungsgemäß auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen wurde, hat man ihr nach Meinung des Gerichts zu Recht den Versicherungsschutz versagt.
(verpd) (ApoRisk)
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