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  • 06.11.2010 – Achtung Frostschäden
    06.11.2010 – Achtung Frostschäden
    SICHERHEIT – SCHADENVERHÜTUNG Wenn die Temperaturen sinken, nimmt auch das Risiko von kältebedingten Schäden zu. Doch diese kann man vermeiden. Wenn es eisig wird, kö...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SCHADENVERHÜTUNG

Achtung Frostschäden

 

Wenn die Temperaturen sinken, nimmt auch das Risiko von kältebedingten Schäden zu. Doch diese kann man vermeiden.

Wenn es eisig wird, können Wasserrohre und Heizkörper einfrieren. Wer im Fall des Falles keine Probleme mit der Versicherung bekommen will, sollte Vorsorge treffen.

Die Kälte macht den Häusern zu schaffen und kann sogar ihre Substanz bedrohen, wenn Wasserleitungen oder die Verbindungsrohre zu den Heizkörpern einfrieren. Beim Gefrieren vergrößert sich nämlich das Volumen von Wasser um etwa neun Prozent.

Die Rohre halten dem plötzlichen Überdruck nicht Stand, sie platzen und können beträchtlichen Schaden anrichten - und das nicht nur einmal, denn weitere Schäden entstehen später durch das aufgetaute Wasser.

Weil die Schadenssumme sehr hoch werden kann, wenn umfassende Sanierungsarbeiten notwendig werden oder die Wohnungseinrichtung schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, ist ein ausreichender Versicherungsschutz das Gebot der Wintersaison.


Sinnvolle Absicherung


Abgesichert wird auf zwei Wegen. Eine Wohngebäudeversicherung kommt für den Schaden auf, der durch geplatzte Leitungen am Haus entstanden ist. Für Schäden an Möbeln, Bildern, Teppichen, Elektrogeräten oder Kleidung ist dagegen die Hausratversicherung zuständig.

Allerdings sollten Bewohner und Hausbesitzer sicherheitshalber das Risiko eines Frostschadens möglichst gering halten. Die Versicherung kann nämlich zumindest teilweise die Leistung verweigern, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Was als „grob fahrlässig" gilt, ist nicht immer eindeutig und wird im Zweifelsfall erst vor Gericht entschieden.

 

Regelung bei „grober Fahrlässigkeit"

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung erbringen, wenn ein Versicherter einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.


So beugt man am besten vor


Zur Schadenverhütung empfiehlt es sich, exponierte Wasserauslässe in Hof, Keller oder Garage bei Frost zu schützen und die Kellerfenster geschlossen zu halten beziehungsweise defekte Fenster in Kellerräumen zu reparieren.

Darüber hinaus gehört es nach den Versicherungs-Bedingungen zu den Sicherheitsvorschriften, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen. Zudem müssen diese genügend häufig kontrolliert und notfalls wasserführende Anlagen und Einrichtungen abgesperrt beziehungsweise entleert werden.

Zusätzlich können Wasserleitungen, Ventile und Wasserzähleranlagen mit Schaumstoff, Holz- oder Glaswolle geschützt werden. Bei Leitungen im Freien wie etwa im Garten sollten die Wasserhähne nach dem Entleeren geöffnet gelassen werden, damit ein Anfrieren der Dichtungen verhindert wird.

(verpd) (ApoRisk)

 

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