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  • 06.11.2010 – Schmerzhaftes Badevergnügen
    06.11.2010 – Schmerzhaftes Badevergnügen
    SICHERHEIT – GERICHTSURTEIL Ein Schwimmbadbesucher hat nach einem aktuellen Gerichtsurteil nicht in jedem Fall Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, wen...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GERICHTSURTEIL

Schmerzhaftes Badevergnügen

 

Ein Schwimmbadbesucher hat nach einem aktuellen Gerichtsurteil nicht in jedem Fall Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn er über eine Kante im Bodenbelag stürzt.

Der Besucher eines Schwimmbades hat geringe Höhenunterschiede des Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 21 O 249/10).

Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Mann ein Thermalbad besucht. In dessen Außenbereich stolperte sie über eine Kante, die sich zwischen einem roten Fliesenband und daran angrenzenden Waschbetonplatten befand. Bei dem anschließenden Sturz verletzte sie sich schwer.


Verschätzt


Da der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten und dem Fliesenband nach Schätzungen des Ehemanns mindestens drei Zentimeter betrug, machte die Frau den Betreiber des Schwimmbades für ihren Sturz verantwortlich. Sie verklagte ihn wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Die Klägerin verlangte außerdem ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 Euro.

Doch der von ihr erhoffte Geldsegen blieb aus. Denn ihre Klage wurde vom Landgericht Coburg als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass an der Unfallstelle anders als vom Ehemann der Klägerin geschätzt kein Niveauunterschied von drei Zentimetern, sondern allenfalls von maximal einem Zentimeter bestand.


Akzeptable Differenz


Auf solch geringe Unterschiede müssen sich die Besucher von Schwimmbädern aber einstellen. Denn selbst Höhendifferenzen von bis zu zwei Zentimetern können nach Ansicht des Gerichts von einem aufmerksamen Besucher eines Schwimmbades problemlos erkannt werden. Sie müssen daher als gegeben hingenommen werden.

In dem zu entscheidenden Fall kam hinzu, dass der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem Fliesenband wegen dessen farblicher Gestaltung gut zu erkennen war. Hätte sich die Klägerin mit der notwendigen Aufmerksamkeit auf dem Gelände des Schwimmbades bewegt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(verpd) (ApoRisk)

 

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