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hier ist der vollständige Text für Sie:
KOSTENÜBERNAHME
Berlin - Das
Bundessozialgericht hat keine Entscheidung zu einer Kostenübernahme von
Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühr bei HIV-Infizierten
getroffen. Der achte Senat in Kassel wies die Revision eines 50 Jahre
alten Mannes zurück und gab den Fall an das Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen zurück. Die Bundesrichter könnten nicht überprüfen,
ob die Höhe der geforderten Beträge angemessen sei, begründete der
Vorsitzende Richter die Entscheidung.
Er stellte klar, dass es bei HIV-Infizierten zwar einen Bedarf gibt, der
die Übernahme höherer Kosten rechtfertigt. Das LSG soll nun „in
Anbetracht der Gesamtsituation" entscheiden, ob auch für die Zuzahlungen
für Arzneimittel und Praxisgebühr ein Härtefall vorliegt und ob die
Zahlungen gerechtfertigt sind.
Der infizierte Mann hatte beim Sozialhilfeträger - in dem Fall die Stadt
Köln - für die Jahre 2004 und 2005 insgesamt etwa 75 Euro geltend
gemacht. Die Übernahme wurde abgelehnt, weil diese Kosten seit 2004 mit
dem Sozialhilferegelsatz abgegolten seien. Die Klage gegen die
Entscheidung der Stadt blieb in den ersten Instanzen ohne Erfolg.
Der Anwalt des HIV-Infizierten hatte argumentiert, das Geld reiche nicht
aus. Die Richter hielten ihm entgegen, der Mann hätte ein Darlehen vom
Sozialhilfeträger bekommen und mit rund drei Euro im Monat abstottern
können. Die Vertreter der Stadt Köln beriefen sich darauf, alle
gesetzlich Krankenversicherten gleich behandeln zu müssen.
dpa, Donnerstag, 16. Dezember 2010, 16:34 Uhr
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